Der Friedhofsträger ist berechtigt, die vom Nutzungsberechtigten beantragte Errichtung und Aufstellung eines Grabmals von seiner vorherigen Genehmigung abhängig zu machen unter Anwendung der hierzu erlassenen Bestimmungen in der Friedhofssatzung.
Der Friedhofsträger ist berechtigt, die vom Nutzungsberechtigten beantragte Errichtung und Aufstellung eines Grabmals von seiner vorherigen Genehmigung abhängig zu machen unter Anwendung der hierzu erlassenen Bestimmungen in der Friedhofssatzung.