Führerschein / Führerschein Umtausch

Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind bereits auf 15 Jahre befristet. Ältere Führerscheine müssen umgetauscht werden. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - ebenfalls auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden, es sei denn, Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild.

Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch grundsätzlich nicht verbunden.

Sie können Ihren Führerschein jederzeit umtauschen, wenn sich z.B. Daten verändern (Nachname, Sehhilfe etc.). Im Rahmen des gesetzlichen Pflichtumtausches wird empfohlen, den Führerschein erst zur empfohlenen Pflicht umzutauschen, da der Führerschein ab dem Zeitpunkt der Neuausstellung auf 15 Jahre befristet wird.

Die konkreten Umtauschfristen sind wie folgt geregelt:

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (graue und rosa Führerscheine):

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers/der FahrerlaubnisinhaberinTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss: 
Vor 195319. Januar 2033
1953 bis 195819. Januar 2022
1959 bis 196419. Januar 2023
1965 bis 197019. Januar 2024
1971 oder später19. Januar 2025

 

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (Kartenführerscheine):

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18.1.201319. Januar 2033

Bitte beachten Sie, dass Ihre bisherigen rosa, grauen oder unbefristeten Kartenführerscheine nach Ablauf der Umtauschfrist nicht mehr gültig sind und insofern auch nicht mehr genutzt werden können. Hierbei handelt es sich jedoch "nur" um eine Ungültigkeit des Nachweisdokumentes, analog z.B. dem Personalausweis. Es ist insofern mit dem Antrag auf Umtausch oder auch dem späteren Antrag auf Verlängerung nach Ablauf der Befristung keine neue Eignungsprüfung oder Fahrprüfung o.ä. vorgesehen.

Der neue EU-Führerschein kann im Bürgerbüro beantragt werden. Vorzulegen sind der bisherige Führerschein, der gültige Personalausweis und ein neues biometrisches Lichtbild.

Der ausgefüllte Antrag mit den Anlagen wird von hier an den Kreis Wesel, Fachbereich Straßenverkehr zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Sobald der neue EU-Führerschein fertiggestellt ist, werden Sie vom Straßenverkehrsamt schriftlich benachrichtigt. Der Führerschein ist dann dort unter Vorlage des bisherigen Führerscheines abzuholen.

Hinweis: Personen, die die Klasse T beantragen möchten, müssen eine Bescheinigung über die Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft vorlegen (z.B. Bescheinigung der Landwirtschaftskammer).

 

Preis/ Kosten

  • 26,50 Euro im Regelfall
  • zuzüglich 5,40 Euro, wenn der Führerschein direkt nach Hause geschickt werden soll

Hinweis: Die Bezahlung der Gebühr ist bar oder mit einer EC-Karte möglich (keine Kreditkarte).

Verantwortlichkeit

Bürgerservice
Kerstin Büning phone: 02852 88203 phone: 02852 8844203 phone: kerstin.buening@hamminkeln.de
Bürgerservice
Britta Gellings phone: 02852 88102 phone: 02852 8844102 phone: britta.gellings@hamminkeln.de
Bürgerservice
Claudia Lötzke phone: 02852 88205 phone: 02852 8844205 phone: claudia.loetzke@hamminkeln.de
Bürgerservice
Astrid Matzke phone: 02852 88105 phone: 02852 8844105 phone: astrid.matzke@hamminkeln.de
Bürgerservice
Erika Tebbe phone: 02852 88204 phone: 02852 8844204 phone: erika.tebbe@hamminkeln.de
Bürgerservice
Celine Uhrich phone: 02852 88104 phone: 02852 8844104 phone: celine.uhrich@hamminkeln.de