Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind bereits auf 15 Jahre befristet. Ältere Führerscheine müssen umgetauscht werden. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - ebenfalls auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden, es sei denn, Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild.
Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch grundsätzlich nicht verbunden.
Sie können Ihren Führerschein jederzeit umtauschen, wenn sich z.B. Daten verändern (Nachname, Sehhilfe etc.). Im Rahmen des gesetzlichen Pflichtumtausches wird empfohlen, den Führerschein erst zur empfohlenen Pflicht umzutauschen, da der Führerschein ab dem Zeitpunkt der Neuausstellung auf 15 Jahre befristet wird.
Die konkreten Umtauschfristen sind wie folgt geregelt:
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (graue und rosa Führerscheine):
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers/der Fahrerlaubnisinhaberin | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss: |
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Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (Kartenführerscheine):
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18.1.2013 | 19. Januar 2033 |
Bitte beachten Sie, dass Ihre bisherigen rosa, grauen oder unbefristeten Kartenführerscheine nach Ablauf der Umtauschfrist nicht mehr gültig sind und insofern auch nicht mehr genutzt werden können. Hierbei handelt es sich jedoch "nur" um eine Ungültigkeit des Nachweisdokumentes, analog z.B. dem Personalausweis. Es ist insofern mit dem Antrag auf Umtausch oder auch dem späteren Antrag auf Verlängerung nach Ablauf der Befristung keine neue Eignungsprüfung oder Fahrprüfung o.ä. vorgesehen.
Der neue EU-Führerschein kann im Bürgerbüro beantragt werden. Vorzulegen sind der bisherige Führerschein, der gültige Personalausweis und ein neues biometrisches Lichtbild.
Der ausgefüllte Antrag mit den Anlagen wird von hier an den Kreis Wesel, Fachbereich Straßenverkehr zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Sobald der neue EU-Führerschein fertiggestellt ist, werden Sie vom Straßenverkehrsamt schriftlich benachrichtigt. Der Führerschein ist dann dort unter Vorlage des bisherigen Führerscheines abzuholen.
Hinweis: Personen, die die Klasse T beantragen möchten, müssen eine Bescheinigung über die Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft vorlegen (z.B. Bescheinigung der Landwirtschaftskammer).
Preis/ Kosten
- 26,50 Euro im Regelfall
- zuzüglich 5,40 Euro, wenn der Führerschein direkt nach Hause geschickt werden soll
Hinweis: Die Bezahlung der Gebühr ist bar oder mit einer EC-Karte möglich (keine Kreditkarte).