6.5 Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofswesen und Bestattungswesen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofswesen und Bestattungswesen vom 24.02.2025

 

§ 1 

Für die Benutzung der Kommunalfriedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.

Für Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, wird ein Entgelt erhoben, dessen Höhe nach dem Leistungsaufwand und Fremdleistungen zu bemessen ist.

 

§ 2 

Benutzer und zahlungspflichtig ist grundsätzlich diejenige Person, die das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt bzw. deren Rechtsnachfolger. Darüber hinaus ist zahlungspflichtig, wer gebührenpflichtige Handlungen beantragt oder Einrichtungen und Dienstleistungen des Friedhofsträgers in Anspruch nimmt.

 

§ 3 

Die Gebühren sind spätestens einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen.

 

§ 4 

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hamminkeln - Friedhofsgebührensatzung - vom 18.12.1975, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.02.2021, außer Kraft.

 

 

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hamminkeln:

A) Erwerb des Nutzungsrechts bzw. eines Ruherechts

Nutzungszeit bzw. Ruhezeit für die Gräberarten 1.1, 1.3, 2.1, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 5.1 = 25 Jahre

Nutzungszeit für die Gräberarten 1.2, 2.2 = 15 Jahre

 

 
   
1.Wahlgrabstelle 
1.1für Kinder über fünf Jahre und Erwachsene1.436,00 €
1.2für Kinder bis fünf Jahre einschließlich Tot- und Fehlgeburten  792,00 €
1.3für Urnengrab (bis zu vier Stellen)  883,00 €
2.Reihengrabstelle 
2.1für Kinder über fünf Jahre und Erwachsene1.289,00 €
2.2für Kinder bis fünf Jahre einschließlich Tot- und Fehlgeburten 697,00 €
3.Rasengrabstelle (mit Grabplatte) einschließlich Rasenpflege über die Nutzungszeit 
3.1für Kinder über fünf Jahre und Erwachsene2.276,00 €
3.2für Urnengrab (bis zu zwei Stellen)  979,00 €
4.Rasengrabstelle (anonym, ohne Grabplatte) einschließlich Rasenpflege über die Nutzungszeit 
4.1für Kinder über fünf Jahre und Erwachsene1.759,00 €
4.2für Urnengrab (eine Stelle)  848,00 €
5.Baumgrabstelle 
5.1für die Beisetzung einer Urne1.021,00 €

 

B) Benutzung der Friedhofsgebäude

 

 
   
1.1Leichenhallenbenutzung, erster Tag261,00 €
1.2Leichenhallenbenutzung, je Folgetag163,00 €
2.1Leichenhallenbenutzung nur für eine Trauerfeier185,00 €
2.2Leichenhallenbenutzung nach der Bestattung für seelsorgerische Betreuung152,00 €
3.1Aufbewahrung eines Toten, der nicht auf einem der Kommunalfriedhöfe in Hamminkeln beigesetzt wird, erster Tag207,00 €
3.2Aufbewahrung eines Toten, der nicht auf einem der Kommunalfriedhöfe in Hamminkeln beigesetzt wird, je Folgetag141,00 €
   

 

C) Bestattungsgebühren (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes)

 

 
   
1.1für eine Grabstelle für Kinder über fünf Jahre und Erwachsene921,00 €
1.2für eine Grabstelle für Kinder bis fünf Jahre einschließlich Tot- und Fehlgeburten636,00 €
1.3für eine Urnengrabstelle497,00 €
1.4für eine Baumgrabstelle (einschl. Beschriften der Grabplatte)490,00 €

 

D) Beisetzung auf dem Aschestreufeld (einschließlich Verstreuung, Bereitstellung und Unterhaltung der Anlage)

 
   
1.1Verstreuung der Asche einer verstorbenen Person590,00 €

E) Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

 
   
1.1für eine Wahlgrabstelle gemäß A) 1.155,00 €
1.2für eine Wahlgrabstelle gemäß A) 1.251,00 €
1.3für eine Wahlgrabstelle gemäß A) 1.333,00 €
1.4für eine Rasengrabstelle gemäß A) 3.180,00 €
1.5für eine Rasengrabstelle gemäß A) 3.238,00 €
1.6für eine Baumgrabstelle gemäß A) 5.126,00 €

 

F) Rückgabe des Nutzungsrechts

Bei Wahlgrabstellen und unter Beachtung des § 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung erfolgt auf

Antrag bei Rückgabe des Nutzungsrechts je vollem Verkürzungsjahr eine Erstattung von 50 % der für den Erwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühr.

G) Ausgrabung und Umbettung sowie Urnenumsetzung

1.1 Für das Ausgraben ohne Wiederbeisetzung auf demselben Friedhof oder für eine Umbettung auf demselben Friedhof (ohne Kosten für einen etwa notwendigen neuen Sarg) wird nur ein Grundbetrag festgesetzt. Ergänzend zu diesem Grundbetrag werden die entstehenden Kosten im Wege einer Kostenerstattung erhoben.

      Grundbetrag                                                                                              422,00 €

1.2 Ausgraben bzw. Umsetzen einer Urne                                                      463,00 €

H) Verwaltungsgebühr für die Genehmigung einer Grabeinfassung und/oder eines Grabmals einschl. Nutzungsgebühr für Standsicherheitskontrollen

 
   
1.1Genehmigung für das Erstellen einer Grabeinfassung und/oder Liegestein bzw. Grabplatte 47,00 €
1.2Genehmigung für das Errichten eines stehenden Grabmals, mit oder ohne Grabeinfassung198,00 €