Die Fachdienste 63 der Stadt Hamminkeln sind für alle Aufgaben rund um die Bauordnung zuständig. Dazu zählen unter anderem die Bearbeitung von Bauanträgen, Bauvoranfragen sowie die Überwachung baurechtlicher Vorschriften.
Ziel ist es, eine rechtssichere, nachhaltige und geordnete bauliche Entwicklung im Stadtgebiet zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger sowie Architekturbüros finden hier kompetente Ansprechpartner*innen für alle bauordnungsrechtlichen Anliegen.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Soll ein Gebäude in Sondereigentum (Wohnungs- oder Teileigentum) aufgeteilt werden, wird vom Grundbuchamt des Amtsgerichts zur Eintragung von Rechten am Sondereigentum unter anderem eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (§ 7 Abs. 4 bzw. § 32 Abs. 2 WEG) benötigt. Weitere Informationen finden Sie unter Abgeschlossenheitserklärungen.
Abriss von Gebäuden
Die Beseitigung (Abbruch) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist genehmigungsfrei, bei
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1-3 nach §2 Absatz3 BauO NRW 2018
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 Meter
- baulichen Anlagen ohne Genehmigungsverfahren nach §62 Absatz1 BauO NRW 2018 errichtet oder geändert werden dürfen.
Weitere Informationen finden Sie unter Abriss von Gebäuden.
Bauaktenarchiv
Im Bauaktenarchiv der Stadt Hamminkeln werden die Bauakten von durchgeführten Bauvorhaben (soweit diese vorhanden sind) archiviert. Die Einsicht in die archivierten Bauakten ist ab am 01.06.2017 gebührenpflichtig und folgende Personen dürfen Einsicht nehmen:
- Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer und
- Personen, die von den Eigentümern schriftlich bevollmächtigt sind.
Die Ausleihe von Bauakten erfolgt nur noch an Sachverständige, Makler und Architekten mit entsprechender Vollmacht.
Weitere Informationen finden Sie unter Bauaktenarchiv.
Bauanträge
Die Errichtung (Neubau), Änderung (An- und Umbau), Nutzungsänderung, Abbruch eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage bedarf im Normalfall einer Baugenehmigung, wobei vorher auch ein Antrag auf Vorbescheid, eine sogenannte Bauvoranfrage gestellt werden kann. Weitere Informationen finden Sie unter Bauanträge.
Bauberatung
Sie möchten Ihr Bauvorhaben verwirklichen? Dann stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder persönlich zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie unter Bauberatung.
Baugenehmigungen
Die Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben dem geltenden öffentlichen Baurecht entspricht. Weitere Informationen finden Sie unter Baugenehmigungen.
Baulastauskünfte
Mit Erwerb eines Grundstückes gehen vorhandene Baulasten auf den neuen Eigentümer über, bestehende Baulasten beeinflussen den Wert oder die Nutzungsmöglichkeit eines Grundstückes. Weitere Informationen finden Sie unter Baulastauskünfte.
Baulasten
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die ein Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde eingeht, um Voraussetzungen nach der Bauordnung bzw. dem Baugesetzbuch zu erfüllen, die für eine Baugenehmigung erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie unter Baulasten.
Bauvoranfragen
Wenn Sie Fragen zu einem geplanten Bauvorhaben haben, können diese im Rahmen einer Bauvoranfrage abschließend verbindlich geklärt werden. Weitere Informationen finden Sie unter Bauvoranfragen.
Grunstücksteilung
Für die Teilung eines bebauten Grundstückes und die Fortschreibung im Grundbuch benötigen Sie eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung (§ 7 Bauordnung NRW). Die Teilung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Bauordnung oder den aufgrund der Bauordnung erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Weitere Informationen finden Sie unter Grundstücksteilung.
Stellplätze
Gebäude und deren Bewohner lösen im Allgemeinen einen Stellplatzbedarf aus. Stellplätze oder Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung herzustellen. Weitere Informationen finden Sie unter Stellplätze.
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht entfällt in festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten und in Satzungsgebieten, wenn die Vorgaben des Bebauungsplanes oder der Satzung eingehalten werden. Weitere Informationen finden Sie unter Werbeanlagen.