Inhalt
8.1.5 Satzung Sparkassenzweckverband
Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Wesel und Hamminkeln und der Gemeinde Schermbeck
Aufgrund des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit wird folgende Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Wesel und Hamminkeln und der Gemeinde Schermbeck erlassen.
§ 1 Mitglieder, Name, Sitz
(1) Die nachstehenden Gemeinden, die Städte Wesel und Hamminkeln und die Gemeinde Schermbeck, bilden einen Sparkassenzweckverband (im nachfolgenden "Verband" genannt).
(2) Die Verfassung und Verwaltung des Verbandes richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1979 (GV NW S. 621) in der jeweils gültigen Fassung, des Gesetzes über die Sparkassen sowie über die Girozentrale und Sparkassen- und Giroverbände (SpkG) vom 02.07.1975 (GV NW S. 498) in der jeweils gültigen Fassung und dieser Verbandssatzung. Soweit das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und die Verbandssatzung keine Regelung treffen, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.10.1979 (GV NW S. 594) in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. § 8 Absatz 2 Satz 1 GkG ist zu beachten.
(3) Der Verband trägt den Namen "Sparkassenzweckverband der Städte Wesel und Hamminkeln und der Gemeinde Schermbeck". Er hat seinen Sitz in Wesel; er führt das dieser Satzung beigedrückte Siegel.
(4) Der Verband ist Mitglied des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes, Düsseldorf.
§ 2 Zweck, Haftung
(1) Der Verband fördert das Sparkassenwesen im Gebiet seiner Mitglieder. Die zu diesem Zweck von ihm errichtete Sparkasse führt den Namen "Verbands-Sparkasse Wesel" (im nachfolgenden "Sparkasse" genannt). Der Verband ist ihr Gewährträger.
(2) Die Verbandsmitglieder dürfen weder selbst noch in irgendeiner Gesellschaftsform eine Sparkasse oder ein anderes Geldinstitut betreiben oder sich an einem solchen Unternehmen beteiligen. Die Regelung des § 6 Absatz 2 Satz 1 KGemG bleibt unberührt.
(3) Der Verband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse nach Maßgabe des § 6 SpkG. Für die Haftung der Mitglieder untereinander gilt § 13 Absatz 4.
§ 3 Organe
Organe des Verbandes sind
a) die Verbandsversammlung und
b) der Verbandsvorsteher.
§ 4 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 22 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsenden die Verbandsmitglieder
Stadt Wesel 14 Vertreter
Stadt Hamminkeln 4 Vertreter
Gemeinde Schermbeck 4 Vertreter.
(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu wählen, der bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.
(3) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl wegfallen oder ein Tatbestand nach § 5 eintritt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so bestimmt die Gruppe, die den Ausscheidenden zur Wahl vorgeschlagen hat, den Nachfolger.
§ 5 Ausschließungsgründe
Der Verbandsversammlung dürfen nicht angehören:
a) Dienstkräfte der Sparkasse und der Verbandsmitglieder,
b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder für Verbände dieser Unternehmen tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Gewährträgerschaft beteiligt ist sowie deren Tochterunternehmen und der mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen.
c) Beschäftigte der Steuerbehörden und der Deutschen Bundespost POSTBANK und der Deutschen Bundespost POSTDIENST.
d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.
(2) Dem Zweckverband dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren gerichtlich anhängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.
§ 6 Vorsitzender der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und die Stellvertreter. Sie dürfen nicht der Vertretung desselben Verbandsmitgliedes angehören. Die Wahl erfolgt durch Zuruf oder, wenn ein Mitglied widerspricht, durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
(2) Bis zur Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter werden die Aufgaben des Vorsitzenden von dem ältesten Mitglied der Verbandsversammlung wahrgenommen.
§ 7 Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Insbesondere wählt sie das vorsitzende Mitglied und die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreter sowie das Mitglied und einen Stellvertreter des Kreditausschusses aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder und entscheidet über die in § 7 Absatz 2 SpkG bezeichneten Angelegenheiten der Sparkasse.
(2) Der nach dem Sparkassengesetz zu bildende Verwaltungsrat besteht aus
a) dem vorsitzenden Mitglied,
b) 9 weiteren sachkundigen Mitgliedern, von denen 5 den Wohnsitz in der Stadt Wesel, zwei den Wohnsitz in der Stadt Hamminkeln und zwei den Wohnsitz in der Gemeinde Schermbeck haben müssen.
c) 5 Dienstkräfte der Sparkasse.
(3) Die Verbandsversammlung wählt
a) eines ihrer Mitglieder, das seinen Wohnsitz in der Stadt Wesel hat, oder
b) den Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Wesel zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.
(4) Ist das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates der Hauptverwaltungsbeamte oder ein Mitglied der Verbandsversammlung, so wählt die Verbandsversammlung aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates einen ersten und zweiten Stellvertreter des vorsitzenden Mitgliedes. Ein Stellvertreter muß seinen Wohnsitz in der Stadt Hamminkeln, der andere in der Gemeinde Schermbeck haben.
(5) Ist ein Mitglied der Verbandsversammlung vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates, so wählt die Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung der Zweckverbandsmitglieder aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten einen Hauptverwaltungsbeamten, der gem. § 10 (3) SpkG an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnimmt. Ebenso ist ein Vertreter zu wählen. Für die laufende und die am 16.10.1979 beginnende Wahlperiode ist der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Wesel und als dessen Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde Schermbeck zu wählen.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe b SpkG, die ihren Wohnsitz in den Städten Wesel und Hamminkeln und der Gemeinde Schermbeck haben, werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung aus dem Kreise der in die Vertretungskörperschaft der Verbandsmitglieder wählbaren sachkundigen Bürger nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen, der bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.
Den Mitgliedern der Verbandsversammlung steht für das (die) von ihrer Gemeinde in den Verwaltungsrat zu entsendende(n) Mitglied (er) das Vorschlagsrecht zu. Bei Wohnsitzwechsel scheidet das Mitglied des Verwaltungsrates aus. An seine Stelle tritt ein Ersatzmitglied, das von der Gruppe der Vertretungskörperschaft benannt wird, die das ausgeschiedene Mitglied zu wählen vorgeschlagen hatte. Benennt diese Gruppe den bisherigen Stellvertreter, so ist in gleicher Weise ein neuer Stellvertreter zu wählen.
(7) Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder das Mitglied und einen Stellvertreter des Kreditausschusses. Für die laufende und die am 16.10.1979 beginnende Wahlperiode ist als vorsitzendes Mitglied des Kreditausschusses der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Hamminkeln und als dessen Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Wesel zu wählen.
(8) Nach Ablauf der laufenden und der am 16.10.1979 beginnenden Wahlperiode ist die in Funktion der Hauptverwaltungsbeamten gem. § 7 (5,7) sowie § 9 (1) dieser Satzung ein Hauptverwaltungsbeamter einer anderen Verbandsgemeinde zu wählen und zwar im Turnus - Städte Wesel und Hamminkeln, Gemeinde Schermbeck -.
§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies vom Verbandsvorsteher oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung bei dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird. Für die erste Sitzung einer Wahlperiode gilt § 6 Absatz 2.
(2) Die Einladung zur Verbandsversammlung soll so rechtzeitig abgesandt werden, daß sie den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor der Sitzung zugeht. Diese Frist kann in dringenden Fällen abgekürzt werden. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten, die vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsteher aufzustellen ist.
(3) Der Verbandsvorsteher und die Hauptverwaltungsbeamten der übrigen Verbandsmitglieder sowie die Mitglieder des Sparkassenvorstandes nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und mehr als die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit kann binnen einer Woche zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Bei dieser Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Die Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Über das Ergebnis der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren, von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Mitglied und einem Schriftführer zu unterzeichnen, den der Verbandsvorsteher bestimmt.
§ 9 Verbandsvorsteher
(1) Der Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder gewählt. § 5 (b) und (d) gilt entsprechend. Das Amt des Verbandsvorstehers oder seines Stellvertreters erlischt, wenn er seine Eigenschaft als Hauptverwaltungsbeamter des betreffenden Verbandsmitgliedes verliert. Für die laufende und die am 16.10.1979 beginnende Wahlperiode ist als Verbandsvorsteher der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Hamminkeln zu wählen. Für die erforderlichen Neuwahlen nach Ablauf einer Wahlperiode gilt § 7 (8) dieser Satzung entsprechend.
(2) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband. Er führt die laufenden Geschäfte des Verbandes.
§ 10 Tätigkeitsdauer
Die Organe des Verbandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur Neuwahl der Organe im Amt.
§ 11 Rechtsgeschäftliche Erklärung
Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher und seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen.
§ 12 Rechtsgeschäftliche Erklärungen
(1) Rechnungsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
(2) Die Sparkasse führt die erforderlichen Verwaltungsarbeiten für den Verband.
(3) Der Verwaltungsaufwand und die sonstigen Unkosten des Verbandes werden von der Sparkasse getragen.
§ 13 Jahresüberschuß, Haftung
(1) Der Verwaltungsrat kann mit Genehmigung der Verbandsversammlung den von der Sparkasse nach § 28 (2) SpkG zuzuführenden Teil des Jahresüberschusses öffentlichen, mit dem gemeinnützigen Charakter der Sparkasse in Einklang stehenden Zwecken des Gewährträgers unmittelbar zuführen.
(2) Soweit dem Verband von der Sparkasse der nach § 28 Absatz 2 SpkG zuführbare Teil des Jahresüberschusses zugeteilt wird, ist dieser den Mitgliedern im Verhältnis der gesamten Einlagen (ohne Einlagen von Kreditinstituten) der in ihren Gebieten liegenden Geschäftsstellen zu den gesamten Einlagen (ohne Einlagen von Kreditinstituten) der Sparkasse aufzuteilen. Maßgebend sind die gesamten Einlagen der Bilanz des abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die Einlagen der Kreiskasse des Kreises Wesel werden dabei nicht berücksichtigt. Die zugeteilten Beträge sind von den Mitgliedern für gemeinnützige Zwecke zu verwenden (§ 28 Absatz 5 SpkG).
(3) An der Verteilung der Jahresüberschüsse nehmen nur diejenigen Mitglieder teil, die im abgeschlossenen Geschäftsjahr Mitglied des Verbandes gewesen sind.
(4) Für die Verbindlichkeit des Verbandes haften die Mitglieder untereinander nach dem in Absatz 2 angegebenen Verhältnis.
§ 14 Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung dieser Satzung bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Die Satzungsänderung ist der Aufsichtsbehörde (§ 17) anzuzeigen.
(2) Satzungsänderungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 19).
§ 15 Veränderungen im Mitgliederbestand
In den Verband können weitere Mitglieder aufgenommen werden, auch können Mitglieder aus dem Verband ausscheiden. Aufnahme und Ausscheiden eines Mitgliedes sind nur zum Anfang bzw. Ende eines Rechnungsjahres möglich und erfordern eine Satzungsänderung. Einigen sich die Beteiligten über eine erforderliche Auseinandersetzung nicht, so entscheidet hierüber die Aufsichtsbehörde (§ 17).
§ 16 Auflösung des Verbandes
(1) Zur Auflösung des Verbandes ist ein Beschluß der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl, die Zustimmung der Vertretungen der Verbandsmitglieder und die Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 17) erforderlich.
(2) Die Abwicklung der Verbandsgeschäfte und die Auflösung des Verbandsvermögens obliegen dem Verbandsvorsteher. Die hiernach sich ergebenden Überschüsse oder Fehlbeträge werden entsprechend dem in § 13 bestimmten Beteiligungsverhältnis auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Für die Auflösung des Verbandes gilt § 15 Satz 3 entsprechend.
(3) Nach Auflösung des Zweckverbandes betreibt die Stadt Wesel auf ihrem Gebiet die bisherige Verbands-Sparkasse Wesel als Stadtsparkasse Wesel mit allen Rechten und Pflichten weiter.
(4) Die Versorgungsempfänger des Verbandes sind bei seiner Auflösung unter entsprechender Anwendung des § 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes von dem Rechtsnachfolger zu übernehmen.
§ 17 Staatsaufsicht
Der Verband unterliegt der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist die Landrätin des Kreises Wesel als untere staatliche Verwaltungsbehörde (§ 29 Absatz 1 Ziffer 1 GkG).
§ 18 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in der "Rheinischen Post" und in der "Neuen-Ruhr-Zeitung".