Inhalt

7.10 Entgeltsatzung der Stadt Hamminkeln über die Abrechnung von Leistungen des Bauhofes/des Bereitschaftsdienstes an Dritte

Entgeltsatzung über die Abrechnung von Leistungen des Bauhofes/ Leistungen während des Bereitschaftsdienstes gegenüber Dritten

§ 1 Entgeltpflichtige besondere Leistungen

1.    Für die Inanspruchnahme von Leistungen, in Form von Personal und Gerät, der Stadt Hamminkeln durch Dritte werden Entgelte gemäß Anlage zu dieser Satzung erhoben.

2.    Die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Entgelttarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.

3.    Ein Rechtsanspruch auf Leistung besteht nicht. Durch die Entgegennahme und Ausführung von Aufträgen Dritter darf der reguläre Arbeitsbetrieb des Bauhofes nicht beeinträchtigt werden.

4.    Die Leistungen des Bauhofes stehen nicht in Konkurrenz zu Leistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

 

§ 2 Entgeltschuldner

1.    Entgeltschuldner im Rahmen dieser Satzung ist derjenige, der die Handlung veranlasst bzw. in dessen Interesse sie vorgenommen wird, sowie derjenige, der die Schuld gegenüber der Stadt Hamminkeln schriftlich übernimmt oder für die Schuld eines anderen Kraft Gesetz haftet.

2.    Die Stadt Hamminkeln erbringt auch Leistungen für Dritte. Dritte können öffentlich rechtliche Körperschaften, Vereine, Verbände, Organisationen, sonstige gemeinnützige Einrichtungen, sowie sonstige Dritte im Bereich der Stadt Hamminkeln sein.

3.    Ortsansässige Vereine sind von der Zahlung der Leihgebühr für Verkehrsschilder befreit.

4.    Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Verfahren für die Inanspruchnahme und die Durchführung von Leistungen

1.    Leistungen werden nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages, der vom Bauhofleiter bzw. vom Bereitschaftshabenden zu genehmigen ist, ausgeführt.

2.    Wenn ein Auftrag nicht bzw. nicht zu dem erwünschten Termin durchgeführt werden kann, erfolgt die Mitteilung, dass die Leistung nicht erbracht werden kann unverzüglich an den Auftraggeber, über den Bauhofleiter bzw. dem Bereitschaftsvorsteher der Stadt Hamminkeln.

3.    Die Stadt Hamminkeln ist insbesondere bei Gefahr in Verzug berechtigt Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, durch den Bauhof beheben zu lassen und die hierfür entstandenen Kosten dem Verursacher in Rechnung zu stellen.

 

§ 4 Höhe des Entgeltes

1.    Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach der aufgewendeten Zeit, nach Anzahl des eingesetzten Personals und nach Art und Anzahl der Fahrzeuge und Geräte.

2.    Die Abrechnung der Personaleinsatzstunden und Geräte- und Maschineneinsatzstunden erfolgt je angefangene Viertelstunde (15 Min.) der Inanspruchnahme. Für An- und Abfahrt wird pauschal eine halbe Stunde des entsprechenden Personaleinsatzes in Rechnung gestellt.

3.    Der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen des Bauhofes liegt im Ermessen des Leiters des Bauhofes.

 

§ 5 Sicherheitsleistung

1.    Die Stadt Hamminkeln kann für entgeltpflichtige Leistungen eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten erheben.

 

§ 6 Entstehung, Fälligkeit und Zahlung des Entgeltes

1.    Das Entgelt entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Stadt Hamminkeln.

2.    Das festgesetzte Entgelt ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, sofern in der Rechnung keine anderen Fälligkeiten bestimmt sind.

3.    Nach Ablauf der Zahlungsfrist können für jeden Folgetag der Verzögerung Verzugszinsen gemäß § 288 BGB erhoben werden. Das Mahnverfahren bleibt hiervon unberührt.

4.    Entgelte werden auch dann in Rechnung gestellt, wenn zur Beseitigung eines Schadens oder einer Gefahr der Einsatz von Personal, Fahrzeugen und Geräten der Stadt Hamminkeln erforderlich ist.

 

§ 7 Ausfallentschädigung

Wird eine beantragte und bereits zugesagte Leistung nicht oder nur teilweise abgefordert, so wird dadurch grundsätzlich kein Anspruch auf Ermäßigung bzw. Erlass des Rechnungsbetrages begründet, d.h. der Rechnungsbetrag ist in voller Höhe nach Ablauf des festgesetzten Leistungsdatum fällig, es sei denn die Leistung wurde bis mindestens 3 Tage vor dem Leistungstermin abgesagt. Über Ausnahmen entscheidet der Bauhofleiter.

 

§ 8 Verarbeitung von personenbezogener Daten

Die Stadt Hamminkeln ist zum Zwecke der Ermittlung der Entgeltschuldner und zur Festsetzung der Entgelte im Rahmen der Veranlagung dieser Satzung berechtigt, personenbezogene Daten der Betroffenen gemäß §§ 3 - 9 und 37 des Nordrhein-Westfälischen Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – NRWDSAnpUG-EU  vom 17.05.2018 zu erheben.

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2018 in Kraft. Die Satzung vom 20.12.2011 tritt mit diesem Tage außer Kraft.

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