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7.1.1 Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung

Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung (GS StrReinS) der Stadt Hamminkeln vom 16. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 09. Dezember 2022

§ 1 Straßenreinigungsgebühren

Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Fahrbahnreinigung der in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung genannten öffentlichen Straßen, Plätze und Wege und zur Deckung der ihr hierdurch entstehenden Kosten Benutzungsgebühren (Straßenreinigungsgebühren), soweit nicht den Anliegern durch die Straßenreinigungssatzung die Fahrbahnreinigung auferlegt worden ist. Den Kostenanteil von 20 % des umlagefähigen Aufwandes, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Für den Winterdienst werden keine Straßenreinigungsgebühren erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Die nach dieser Satzung entstehenden Gebühren sind grundstücksbezogen und ruhen nach § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(2) Ein Wechsel des Eigentums ist der Stadt vom bisherigen und vom neuen Eigentümer innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eigentumsübergang schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Kopie der Mitteilung des Amtsgerichtes über den Eigentumswechsel beizufügen. Die Gebührenpflicht des bisherigen Gebührenpflichtigen endet zum 1. des auf die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch folgenden Monats. Wird der Eigentumswechsel nach Ablauf der vorgenannten Frist angezeigt, endet die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers mit dem 1. des Monats, der dem Eingang der Mitteilung über den Eigentumswechsel bei der Stadt folgt. Zeigen der bisherige oder der neue Gebührenpflichtige den Wechsel nicht an, so endet die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers zum Ende des Monats, in dem der Stadt die Rechtsänderung bekannt wird.

(3)  Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt die Grundstücke betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

§ 3 Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.

(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so vermindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom 1. des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.

§ 4 Gebührenmaßstab

(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der Straßen, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge).

(2) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt.

Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen.

(3) Wenn ein von der Straße erschlossenes Grundstück weder an die Straße grenzt noch eine ihr zugewandte Grundstücksseite aufweist, wird die effektive Frontlänge nach der Formel "Umfang des Grundstückes geteilt durch 4" ermittelt.

(4)   Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrundegelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstückes möglich ist; bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrundegelegt.

(5)   Grenzt ein Grundstück mit verschiedenen Grundstücksseiten an verschiedene befahrbare Straßenteile derselben mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Erschließungsanlage, so wird die längste Grundstücksseite von den - an die verschiedenen Straßenabschnitte grenzenden - Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr zugrundegelegt.

(6)   Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 bis 5 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschl. abgerundet und über 50 cm aufgerundet.

§ 5 Gebührensatz

Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich je Meter Grundstücksseite 0,90 €.

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflichtigen werden durch Heranziehungsbescheid veranlagt. Erhebungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr ist zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. Au­gust und 15. November fällig. Die §§ 28 und 31 des Grundsteuergesetzes gelten entsprechend.

§ 7   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

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