Inhalt

6.4 Satzung über das Friedhofswesen und Bestattungswesen

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hamminkeln – Friedhofssatzung vom 20.12.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 05.12.2024

Inhalt

I. Allgemeine Bestimmungen
II. Ordnungsvorschriften
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
IV. Grabstätten
V. Grabmäler
VI. Gärtnerische Gestaltung
VII. Leichenhallen
VIII. Listenführung
IX. Schlussbestimmungen

 

I.  Allgemeine Bestimmungen

 § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Hamminkeln gelegenen und von ihr verwalteten Kommunalfriedhöfe.

(2) Zur Zeit sind folgende Kommunalfriedhöfe eingerichtet:

a) Friedhof Hamminkeln-Dingden mit den Bestattungsflächen "Am Bokern" und "Krechtinger Straße"
b) Friedhof Hamminkeln mit den Bestattungsflächen "Brauereistraße" und "Diersfordter Straße"
c) Friedhof Hamminkeln-Ringenberg "Koppeldeich"

(3) Auf den in Absatz 2 genannten Friedhöfen können Leichen, Tot- und Fehlgeburten bestattet und ihre Aschenreste beigesetzt werden.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Auf den Kommunalfriedhöfen kann nur beigesetzt werden, wer bei seinem Tode Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Hamminkeln hatte oder wer ein Anrecht auf die Benutzung eines Wahlgrabes hat. Ausnahmen sind zulässig, bedürfen jedoch der Genehmigung des Friedhofsamtes.

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung und der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Gebührensatzung erworben werden.

(3) Nutzungsrechte an Reihen- und Urnengräbern werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Nutzungsrechte über zunächst 25 Jahre können an Wahlgräbern auch im Vorhinein, also ohne Anlass eines Todesfalls verliehen werden.

(4) Grabstellen, die "auf ewig", "auf Friedhofsdauer", "auf unbestimmte Zeit" oder auf ähnlich lautende, eine unbefristete Nutzungsdauer zugestehende Formulierungen, abgegeben wurden, können ab dem Stichtag 30.12.1975 noch 25 Jahre lang genutzt werden. Danach muss das Nutzungsrecht zu den Bedingungen des jeweils gültigen Friedhofsgebührentarifs erneut erworben werden.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Die Kommunalfriedhöfe können aus wichtigen Gründen des öffentlichen Wohls durch Beschluss des Rates der Stadt Hamminkeln ganz oder zum Teil für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgräbern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere gleichartige Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Die Kommunalfriedhöfe sind ganztägig für den Besuch geöffnet.
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Die Zeiten werden an den Eingängen bekanntgegeben.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher sollen sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Kommunalfriedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.

(3) Auf den Kommunalfriedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind von dieser Regelung ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen kurz angeleinte Hunde und Blindenhunde,
i) das Benutzen von Konservenbüchsen und ähnlichen Gefäßen zum Aufstellen von Blumen,
j) zu lärmen und zu spielen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende werden auf den Friedhöfen durch die Friedhofsverwaltung nur zugelassen, wenn sie

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind;
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle, als Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung oder als Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder sie selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(2) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absatz  1 a) und Absatz 3 gelten entsprechend.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Bescheid bzw. mit der Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 07.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 08.00 Uhr begonnen werden.  Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

1) Bei der Anmeldung einer Beerdigung muss die Sterbeurkunde dem Friedhofsamt vorgelegt werden. Für Beisetzungen von Aschenresten (Urnen) ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Einäscherung erforderlich.

(2) Tag und Stunde der Beerdigung werden vom Friedhofsamt im Einvernehmen mit den Beteiligten festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt.

(3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung der Gräber beträgt 25 Jahre. Bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt sie 15 Jahre.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Für die mit einer Bestattung verbundenen Arbeiten auf den Kommunalfriedhöfen ist ausschließlich das Friedhofsamt zuständig.

(2) Die Gräber müssen durch eine mindestens 30 cm starke Erdwand voneinander getrennt sein. Die Grabsohle liegt bei Gräbern i.S. § 14 Absatz 2 a Punkt 2. auf ca. 1,40 m und bei Gräbern i.S. § 14 Absatz 2 a Punkt 1. und Absatz 2 b auf ca. 1,80 m unter Oberkante Gelände. Die Überdeckung von Urnen bis zur Geländeoberkante beträgt ca. 0,30 m.

(3) Anlässlich einer Bestattung ist das Friedhofspersonal berechtigt, für den anfallenden Erdaushub das Nachbargrab mit einem Erdcontainer zu überbauen, um das Erdreich zwischenlagern zu können, sofern auf dem betroffenen Grab dafür keine Möglichkeit besteht bzw. der Platz dafür nicht ausreicht. Hierbei ist sicherzustellen, dass nach Beendigung der Grabarbeiten der zuvor auf dem Nachbargrab angetroffene Zustand erhalten bzw. wieder hergestellt wird.

§ 10 Grabstellen

In jeder Einzelgrabstelle darf jeweils nur ein Verstorbener (= Leiche, Totgeburt, Fehlgeburt) beigesetzt werden. Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen unter 1 Jahr alten Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 5 Jahren in einer Grabstelle zu bestatten.

§ 11 Grabpflege

(1) Sämtliche Gräber sollen innerhalb von 8 Wochen nach der Beerdigung in einen würdigen Zustand versetzt werden. Bis 6 Monate nach der Beerdigung sind sie entsprechend dieser Satzung endgültig herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungsfrist ordnungsgemäß zu unterhalten. Das Abräumen der Gräber hat in Absprache mit dem Friedhofspersonal zu erfolgen.

(2) Werden Grabstätten nicht ordnungsgemäß angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen und das Grab durch das Friedhofspersonal auf Anordnung eingeebnet werden. Die damit verbundenen Kosten, ebenso die bis zum Ablauf der Ruhefrist anfallenden Kosten der Unterhaltung der abgeräumten Grabstätte, trägt der Nutzungsberechtigte  bzw. der in § 16 Absatz 3 näher bezeichnete Personenkreis. Zuvor muss eine einmalige schriftliche Aufforderung durch Einschreibebrief ergangen sein; sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten nicht mehr festzustellen, so genügt eine öffentliche Aufforderung in der für amtliche Bekanntmachungen der Stadt vorgesehenen Form. Vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an gerechnet hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Grabstätte ordnungsgemäß wieder herzurichten.

(3) Gegen die Anordnung der Entziehung steht den Nutzungsberechtigten innerhalb eines Monats das Rechtsmittel des Widerspruchs zu.

(4) Mit Rechtskraft der Anordnung der Entziehung endet das Nutzungsverhältnis ohne Entschädigungsansprüche und ohne anteilige Erstattung des gezahlten Erwerbspreises gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebührensatzung.

(5) Ein Einebnen von Grabstellen vor Ablauf des Nutzungsrechts ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Alle Kosten des Abräumens und Einebnens der Grabstelle sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen, ebenso die Kosten der Pflege der Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhezeit. Das Nutzungsrecht wird entzogen, die Urkunde für Wahlgräber ist an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben.

§ 12 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen sind nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und der Zustimmung des Gesundheitsamtes zulässig.

(2) Umbettungen werden durch das Friedhofspersonal auf Anordnung ausgeführt.  Sie sind nur zulässig in den Monaten Oktober bis April und nur in den frühen Morgenstunden bei Absperrung des betreffenden Friedhofsteiles. Ausnahmen sind Absatz (4).

(3) Eine Umbettung ist vom Inhaber der Urkunde über das Nutzungsrecht bzw. von den in § 17 Absatz 3 bezeichneten Personen schriftlich zu beantragen. Die Kosten für die Umbettung sowie für die Beseitigung der durch die Umbettung entstandenen Schäden auf den Nachbargräbern fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Ausgrabungen von Leichen zu anderen Zwecken als zur Umbettung können nur auf Grund einer richterlichen Anordnung erfolgen.

(5) Bei Umsetzungen von Urnen ist sinngemäß zu verfahren.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 13 Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 19 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.  Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.  Sie dürfen keine PVC-, PCP, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdeten Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

IV. Grabstätten

§ 14 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschestreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengräber

1. für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
2. für Kinder bis zum vollendetem 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) Wahlgräber
c) Urnenwahlgräber
d) Rasenreihengräber
e) Rasengräber mit Wahlmöglichkeit
f) Rasengräber mit Wahlmöglichkeit für Urnengräber
g) anonyme Gräber
h) Baumgräber

Für Reihen- und Urnengräber wird auch die Möglichkeit der anonymen Beisetzung eingeräumt, siehe §§ 15 und 19 dieser Satzung.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Reihengräber

(1) Reihengräber werden für eine sofortige Belegung abgegeben. Es wird der Reihe nach beigesetzt. Reihengräber werden nach Eintritt des Sterbefalls auf die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengräber für Kinder unter 5 Jahren und Tot- bzw. Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht mit einer Grabgröße von  ca. 1,55 m x 0,75 m,
b) Reihengräber für Kinder über 5 Jahren und Erwachsenen mit einer Grabgröße von  ca. 2,10 x 0,90 m.

Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.

(3) Das Nutzungsrecht für Reihengräber beträgt 25 Jahre, bei Gräbern von Verstorbenen nach Absatz 2a) beträgt es 15 Jahre. Es kann nicht verlängert werden.

(4) Umbettungen von einem Reihengrab in ein Wahlgrab sind aus Gründen der Familienzusammenlegung und Wegzug der Angehörigen aus der Stadt Hamminkeln auf Antrag gestattet. Die Vorschriften des § 12 gelten sinngemäß.

(5) Beisetzungen von Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht werden durchgeführt, wenn ein Elternteil diese Bestattungsform wünscht.

 (6) Endet oder erlischt das Nutzungsrecht, so hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten binnen 3 Monate das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen und die Grabbepflanzung zu entfernen und zu entsorgen. Nach Ablauf dieser Frist geschieht dieses auf Anordnung durch das Friedhofsamt durch beauftragte Dritte. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der jeweilige Nutzungsberechtigte, nachdem er 1 Monat vor Ausführungsbeginn davon in Kenntnis gesetzt worden ist, sofern Name und gültige Anschrift dem Friedhofsamt bekannt sind.

§ 16 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstellen, die auf Wunsch einzeln oder als mehrstellige Grabstellen für eine längere Nutzungsdauer abgegeben werden. Sie haben im Allgemeinen eine Größe von ca. 2,50 x 1,00 m und für Kinder unter 5 Jahren eine Grabgröße von ca. 1,60 x 1,00 m je Grabstelle. Ausnahmen sind im Einzelfall sowie in alten Grabbereichen für einzelne Friedhöfe zulässig. § 9 ist zu beachten.

(2) Über den Erwerb einer Wahlgrabstätte wird eine Urkunde auf den Namen des Nutzungsberechtigten ausgestellt. Anschriftenänderungen sind dem Friedhofsamt mitzuteilen. Das Nutzungsrecht kann an Dritte nur mit Zustimmung des Friedhofsamtes übertragen werden.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) dem überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
c) auf die volljährigen Kinder,
d) auf die volljährigen Stiefkinder;
e) auf die volljährigen Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreise der in § 17 Absatz 3 Satz 2 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte beträgt für Verstorbene über 5 Jahre 25 Jahre, für Verstorbene unter 5 Jahre 15 Jahre. Das Nutzungsrecht kann vor Ablauf auf Antrag gegen erneute Zahlung entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührentarif um volle Jahre verlängert werden. Das Nutzungsrecht kann auf maximal 25 Jahre verlängert werden. Diese Möglichkeit einer verkürzten Verlängerung der Nutzungszeit findet Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der schriftlichen Antragstellung durch den Nutzungsberechtigten das Ruherecht von 25 Jahren auf allen Grabstellen der Grabstätte abgelaufen ist.

(5) In einem Wahlgrab darf ein Verstorbener, dessen Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, nur beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht vor der Beisetzung für die gesamte Grabstätte entsprechend auf volle Jahre verlängert worden ist. Mehrstellige Gruften können mit dem Ablaufzeitpunkt des Nutzungsrechtes an der Gruft von dem Nutzungsberechtigten insgesamt oder teilweise auf Antrag auf volle Jahre wiedererworben werden, soweit nicht Gründe der Friedhofsbewirtschaftung oder eine Neuaufteilung des betroffenen Grabfeldes entgegenstehen. Bei einem teilweisen Wiedererwerb des Nutzungsrechtes hat der Nutzungsberechtigte die nicht wieder erworbenen Grabstellen unverzüglich auf seine Kosten komplett zu räumen und evtl. Grabaufbauten sowie Bepflanzungen ordnungsgemäß zu entsorgen.

(6) Folgt nach einer Urnenbestattung in einem Wahlgrab eine Erdbestattung, so soll die Urne aufgenommen und unter die Erdbestattung gesetzt werden.

(7) Endet oder erlischt das Nutzungsrecht, so hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten binnen 3 Monate die Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und die Grabbepflanzung zu entfernen und zu entsorgen. Nach Ablauf dieser Frist geschieht dieses auf Anordnung durch das Friedhofsamt durch beauftragte Dritte. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der jeweilige Nutzungsberechtigte, nachdem er 1 Monat vor Ausführungsbeginn davon in Kenntnis gesetzt worden ist, sofern Name und gültige Anschrift dem Friedhofsamt bekannt sind.

(8) Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten die anteilige Gebühr entsprechend der bei Ersterwerb bzw. der letzten Verlängerung des Nutzungsrechtes gültigen Gebührensatzung erstattet.

(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine vorzeitige Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Ausnahmeregelung kann dann erfolgen, wenn auf einer mehrstelligen Grabstätte das Nutzungsrecht an den noch unbelegten Grabstellen aufgrund deren Lage und Beschaffenheit ohne Einschränkung vergeben werden kann. Absatz 7 zweiter Abschnitt gilt entsprechend. In diesem Fall hat der jeweilige Nutzungsberechtigte unverzüglich nach Genehmigung der vorzeitigen Teilrückgabe die betroffenen Grabstellen auf seine Kosten komplett zu räumen und die Grabaufbauten und Bepflanzungen ordnungsgemäß zu entsorgen.

(10) Im Falle einer weiteren Beisetzung hat der jeweilige Nutzungsberechtigte eigenverantwortlich und auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für die Errichtung des Grabes erforderlich sind.

(11) In den Wahlgräbern können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Friedhofsamtes. Als Angehörige gelten

a) Ehegatten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister und
c) die Ehegatten der unter b) genannten Personen.
d) Lebenspartner aus häuslichen Gemeinschaften;
e) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft.

(12) Wahlgräber dürfen weder ausgemauert noch zu Gruften oder Gewölben überbaut werden.

§ 17 Urnengräber

(1) Urnengräber werden hiernach nur als Wahlgräber, dennoch möglichst der Reihe nach, nach Eintritt des Sterbefalls zur Beisetzung der Asche zur Verfügung gestellt und haben eine Größe von ca. 1,00 x 1,00 m.

(2) Für Urnengrabstellen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 14 sinngemäß.

(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einem Urnengrab werden, sofern dieses Recht nicht verlängert wird, die Aschenreste durch das Friedhofspersonal an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben. Rechte an den Aschenresten können nach Ablauf der Nutzungszeit nicht geltend gemacht werden.

(4) In jeder Urnengrabstelle können, soweit es die Größe der Aschenbehälter zulässt, in Abweichung von § 10 bis zu 4 Aschenbehälter beigesetzt werden.

(5) Die Beisetzung ist nur unterirdisch und in einer Tiefe von mindestens 0,65 m gestattet.

(6)Das Nutzungsrecht an dem Urnenwahlgrab wird für 25 Jahre verliehen. Das Nutzungsrecht kann vor Ablauf auf Antrag gegen erneute Zahlung entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührentarif um volle Jahre verlängert werden. Das Nutzungsrecht kann auf maximal 25 Jahre verlängert werden.

(7) Endet oder erlischt das Nutzungsrecht, so hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten binnen 3 Monate das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen und die Grabbepflanzung zu entfernen und zu entsorgen. Nach Ablauf dieser Frist geschieht dieses auf Anordnung durch das Friedhofsamt durch beauftragte Dritte. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der jeweilige Nutzungsberechtigte, nachdem er 1 Monat vor Ausführungsbeginn davon in Kenntnis gesetzt worden ist, sofern Name und gültige Anschrift dem Friedhofsamt bekannt sind.

(8) Eine Beisetzung von Aschenresten ist auch zulässig in einer bereits durch Erdbestattungen belegten Wahlgrabstelle. In diesem Falle dürfen bis zu zwei Urnen je Grabstelle und nicht tiefer als 0,70 m beigesetzt werden.

§ 18 Rasengräber

(1) Rasengräber für Sargbeisetzungen werden als Reihengräber vorgehalten. Das Ruherecht wird auf Antrag für 25 Jahre verliehen, ein Nutzungsrecht wird nicht erteilt.

(2). Auf verschiedenen kommunalen Friedhöfen in der Stadt Hamminkeln werden darüber hinaus Grabfelder für Rasengräber für Sargbeisetzungen vorgehalten, zu denen im
Beisetzungsfall ein weiteres Belegungsrecht an dem direkt benachbarten Grab erworben werden kann.  Das Ruherecht wird für beide Grabstellen zunächst für 25 Jahre verliehen, ein Nutzungsrecht wird nicht erteilt.
Das Ruherecht verlängert sich für beide Grabstellen im Beisetzungsfall für die zweite Grabstelle gegen erneute Zahlung der Gebühr entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif um volle Jahre, so dass das Ruherecht für den zweiten Beisetzungsfall ebenfalls 25 Jahre beträgt. Eine weitere Verlängerung des Ruherechts ist danach ausgeschlossen.

(3) Rasengräber für Urnenbeisetzungen werden vorgehalten und der Reihe nach belegt. Das Ruherecht wird auf Antrag für 25 Jahre verliehen, ein Nutzungsrecht wird nicht erteilt. Es können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.


Das Ruherecht verlängert sich für das Urnengrab im Beisetzungsfall für die zweite Urne gegen erneute Zahlung der Gebühr entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif um volle Jahre, so dass das Ruherecht für den zweiten Beisetzungsfall ebenfalls 25 Jahre beträgt. Eine weitere Verlängerung des Ruherechts ist danach ausgeschlossen.

(4) Diese Gräber werden ausschließlich von dem Friedhofspersonal hergerichtet und für die Dauer des Ruherechts gepflegt. Die Kosten hierfür sind mit dem Erwerb des Ruherechtes zu entrichten. Das Einbringen oder Ablegen jeglichen Grabschmuckes ist untersagt. Dennoch dort eingepflanzte Blumen oder abgestellte Gegenstände werden ersatzlos entfernt, ohne dass Rückgabe- oder Entschädigungspflichten entstehen.

(5) Die Grabstätte ist innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung mit einer genehmigungspflichtigen ebenflächigen Grabplatte aus Hartgestein in den Maßen 50 cm Länge x 30 cm Breite x 6 - 8 cm Stärke, auf der vertieft eingeschlagen der Name und Lebensdaten des Verstorbenen stehen, zu versehen. Das Grabmal wird ausschließlich vom Friedhofspersonal abgelegt und schließt mit der Grasnarbe bündig ab. Nach Ablauf des Ruherechts wird die Grabplatte durch das Friedhofspersonal entfernt und kostenpflichtig beseitigt, sofern seitens eines Hinterbliebenen kein Anspruch hierauf erhoben wird.

(6) Im Falle des Absatzes 2 sind beide Grabstellen innerhalb von 3 Monaten nach der ersten Beisetzung mit jeweils 1 Grabplatte entsprechend Absatz 5 zu versehen. Die Grabplatte für die noch nicht belegte Grabstelle kann bis zum Beisetzungsfall ohne jede Beschriftung verbleiben.

(7) Im Falle des Absatzes 3 ist für das Urnengrab nur eine Grabplatte unabhängig von der Anzahl der beigesetzten Urnen zulässig.

(8) Auf bestimmten Grabfeldern werden Rasengräber für Sargbeisetzungen angeboten, auf denen abweichend von Absatz 5 auf einer durch den Friedhofsträger eingefassten Fläche von ca. 40 cm Breite binnen drei Monaten nach der Beisetzung zwingend genehmigungspflichtig ein stehendes Grabmal oder ein Pultstein zu errichten ist. Die eingefasste Fläche ist vollflächig durch Natursteinplatten abgedeckt zu halten. Grabmal oder Pultstein dürfen eine Höhe von 70 cm nicht überschreiten. Ansonsten gelten die Regelungen des § 21 dieser Satzung.

 

§ 19 Anonyme Gräber

(1) Anonyme Reihengrabstätten sind Ruhestätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren für Erdbestattungen von Kindern über 5 Jahre und Erwachsene und von 15 Jahren für Erdbestattungen von Kindern bis 5 Jahre abgegeben werden. Auskunft über die genaue Örtlichkeit der Beisetzung wird nach der Beisetzung nicht erteilt. Markierungen einzelner Grabstätten und Grabschmuck jeglicher Art ist nicht gestattet und wird ersatzlos entfernt.

(2) Ausgrabungen von Leichen aus anonymen Reihengrabstätten sind, außer aufgrund einer richterlichen Anordnung, unzulässig.

(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Ruhestätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahre zur Beisetzung einer Asche von Kindern über 5 Jahre und Erwachsene und 15 Jahre von Kindern bis 5 Jahre abgegeben werden. Auskünfte über die genaue Örtlichkeit der Beisetzung werden nach der Beisetzung nicht erteilt. Markierungen einzelner Grabstätten und Grabschmuck jeglicher Art sind nicht gestattet und werden ersatzlos entfernt.

(4) Ausgrabungen von Aschen aus anonymen Urnengrabstätten sind unzulässig.

 

§ 19a Baumgräber für Urnen

(1) Baumgräber für Urnen sind bestimmte Grabstätten für die Beisetzung der Asche Verstorbener in Urnen in besonders dafür vorgesehenen Lagen an Baumgruppen oder Einzelbäumen. Sie werden erst anlässlich eines Todesfalles zur Beisetzung einer Urne für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Stadt unterhalten und erhalten.

(2) Die Beisetzung findet in Erdröhren statt, in denen mehrere Urnen übereinander der Reihe nach bestattet werden. Hinweise auf die Person des Verstorbenen (Vorname, Name und Lebensdaten) erfolgen an der Abdeckung der belegten Erdröhre in einheitlicher Weise auf Veranlassung des Friedhofträgers. Die Kennzeichnung wird für die Dauer der Ruhefrist unterhalten.

(3) Urnen, Überurnen und alle mit der Beisetzung in die Erdröhre verbrachten Teile müssen so beschaffen sein, dass die Zersetzung innerhalb der Ruhefrist rückstandslos erfolgt. Die Urne bzw. eine etwaige Überurne (Schmuckurne) darf einen Durchmesser von 22 cm nich überschreiten und höchstens 30 cm hoch sein. Urnen bzw. Überurnen werden zur Bestattung angenommen, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen wird, dass sie den Anforderungen dieser Satzung entsprechen. Eine Überprüfung durch die Friedhofsverwaltung bleibt vorbehalten.

(4) Grabschmuck darf nur auf etwaig dafür im Bereich der Baumgräber durch den Friedhofsträger angelegten und freigegebenen, befestigten Flächen an zentraler Stelle abgelegt werden. Es besteht kein Anspruch auf Vorhalten einer solchen Ablagefläche.

 

§ 20 Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes „Diersfordter Straße" in Hamminkeln durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch schriftliche Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.

(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld und auf dem Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale, bauliche Anlagen und jeglicher Grabschmuck sind nicht zulässig.

(3) Die Verstreuung der Asche obliegt dem Friedhofspersonal bzw. beauftragten Personen.

 

V. Grabmäler

 

 § 21 Gestaltung

(1) Die Grabmäler haben sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einzuordnen und sich den benachbarten Grabmälern anzupassen.

(2) Grabmäler sind aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein, Holz oder Metall (z. B. Schmiedeeisen) - herzustellen, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung zu gestalten und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten.

(3) Nicht zugelassen sind

a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement oder Porzellan,
c) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen,
d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen und
e) Lichtbilder.

(4) Stehende Grabmäler dürfen nicht höher als 1,20 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein.

(5) Grabplatten/Liegesteine dürfen nur bis zu einer Größe von 1/3 der Grabfläche gelegt werden, dies gilt nicht für Urnengräber gemäß § 17.

(6) Das Friedhofsamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Es können nur Entwürfe genehmigt werden, die eine bedeutende gestalterische Leistung erwarten lassen und die Lage und Eigenart der Grabstelle berücksichtigen.

(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.

 

§ 22 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderungen ist unbeschadet der nach baupolizeilichen und sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnis nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler usw. können auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Mit dem Antrag sind bemaßte Ansichtszeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 einzureichen.
Aus dem Antrag müssen alle Einzelheiten der Anlage wie

a) Name und Anschrift der ausführenden Fachfirma
b) Abmessungen
c) Art des Materials
d) Art der Bearbeitung
e) Wortlaut und Ausführung der Inschrift sowie deren Anordnung klar ersichtlich sein.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Absatz 1 aufgeführten baulichen Anlagen nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entsprechen. Ein gleiches gilt für die Wiederverwendung alter Grabmäler.

 

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Steinmetzhandwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. So hat der Nutzungsberechtigte alljährlich, nach Ende der winterlichen Witterung und des Frostes die Prüfung des Grabsteines auf Standfestigkeit in Form einer „Druckprobe" vorzunehmen. Dabei muss das Grabmal am oberen Ende der Breitseite mit einem seitlichen Druck von 50 kg belastbar sein und darf dabei keinerlei Schwankungen aufweisen.

(2) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten (zur Unterhaltung und Pflege Verpflichteten) sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmäler bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden.  Die Friedhofsverwaltung kann Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, umlegen oder kostenpflichtig entfernen lassen, wenn die Nutzungsberechtigten sich weigern oder außerstande sind, die Wiederherstellung ordnungsgemäß zu veranlassen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Nötige veranlassen.

§ 25 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte kostenpflichtig abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.

VI. Gärtnerische Gestaltung der Grabstellen

§ 26 Gestaltung der Grabstätten, Herrichtung und Unterhaltung

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird und somit die ungestörte Totenandacht nicht beeinträchtigt und der Gesamteindruck der Friedhofsanlage nicht nachhaltig beeinflusst wird.

Alle Grabstellen sind in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch anzulegen und umweltschonend zu unterhalten. Dabei ist vom Nutzungsberechtigten bzw. von der mit der Grabpflege beauftragten Person sicherzustellen, dass die Anpflanzungen eine Wachstumshöhe von 1,50 m nicht überschreiten. Die damit evtl. verbundenen Kosten trägt der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Es sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die sich dem landschaftsgebundenen Charakter des Friedhofes, seinen besonderen Bodenbedingungen und den übrigen Bepflanzungen anpassen.

(3) Die vorgesehene Bepflanzung und Gestaltung der Grabstellen durch den Nutzungsberechtigten ist vor der Herrichtung mit dem Friedhofsamt / dem Friedhofsgärtner einvernehmlich abzustimmen. Das trifft insbesondere für die Grabbepflanzung auf dem Waldfriedhof „Am Bokern" und auf den Erweiterungsflächen der kommunalen Friedhöfe zu. Das Friedhofsamt hält hierzu eine Pflanzenliste der Arten und Sorten vor, die zur Verwendung als Grabbepflanzung empfohlen und zugelassen werden. Die Grabbeete dürfen nicht über 0,15 m hoch sein.

(4) Das Bestreuen unbepflanzter Grabflächen mit Kies o.ä. ist nur untergeordnet zulässig. Eine gärtnerische Bepflanzung soll bei der Grabgestaltung vorherrschen. Sind Grabflächen mit Kies o.ä. bestreut, kann dies bei einer weiteren Beisetzung in der Grabstelle (Wahlgrab) innerhalb des Nutzungsrechts zu erhöhtem und für den Nutzungsberechtigten kostenpflichtigem Aufwand für das Friedhofspersonal führen.

(5) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist untersagt.

(6) Die Herrichtung und Pflege der anonymen Urnen- und Reihengrabstätten erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal. Grabschmuck kann nur an der von dem Friedhofsamt bestimmten Stelle abgelegt werden.

(7) Grabstätten dürfen nicht mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, Friedhofsanlagen und Gehwege beeinträchtigen. Das Friedhofsamt kann anordnen, dass wuchernde oder absterbende Bäume oder Sträucher beschnitten oder beseitigt werden. Eventuell dadurch anfallende Kosten trägt der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(8) Verwelkte Blumen oder Kränze haben die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an bzw. in die entsprechend bereitstehenden Behälter abzulegen.

(9) Grabschmuck jeglicher Art mit Kunststoffbestandteilen darf auf den Grabstätten nicht verwendet werden.

(10) Auf Grabstellen dürfen Bänke oder Stühle nicht aufgestellt werden.

(11) Eigene Geräte des Nutzungsberechtigten zur Pflege der Grabstätte hat dieser mit Verlassen des Friedhofes wieder mitzunehmen und nicht auf der Friedhofsanlage zu deponieren.

VII. Leichenhallen

 

 § 27 Benutzung

(1) Friedhofshallen stehen für die Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung und für Trauerfeiern zur Verfügung.

(2) Wertgegenstände sollen den Leichen vor der Überführung von den Berechtigten abgenommen sein. Für Verluste oder Beschädigungen haftet der Friedhofsträger nicht.


(3) Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle darf nur von dem Beauftragten des Friedhofsamtes vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.

(4) Die Leichen der Personen, die an einer meldepflichtigen Krankheit verstorben sind, müssen in festverschlossenen Särgen in einen besonderen Raum der Friedhofshallen gebracht werden. Sie dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes noch einmal geöffnet werden.

(5) Wird eine Desinfektion der Leichenzellen erforderlich, so sind die Kosten hierfür von den Angehörigen zu tragen.

VIII. Listenführung

  

§ 28 Pläne / Verzeichnisse

Beim Friedhofsamt werden geführt:

a) Planunterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan usw.) der Kommunalfriedhöfe,
b) Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern der verliehenen Wahl-, Reihen- oder Urnengräber.

IX. Schlussbestimmungen

 

 § 29 Gebühren

Gebühren werden für die Benutzung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Hamminkeln nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 30 Inkrafttreten

  Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 13.12.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hamminkeln – Friedhofssatzung vom 20.12.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.12.2022 außer Kraft.

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