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5.4 Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Hamminkeln vom 09.06.2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 28.09.2023

§ 1 Öffentliche Einrichtungen

(1) Die Stadt Hamminkeln unterhält zur vorübergehenden Unterbringung

a) von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge/Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28.02.2003 (GV.NRW S. 93) in der jeweils geltenden Fassung und

b) von ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten,

c) von Obdachlosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind,

Übergangswohnheime und Wohnungen bzw. Zimmer in Wohnungen - nachfolgend Unterkünfte genannt - als öffentliche Einrichtungen.

(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.

 

§ 2 Unterkünfte

(1) Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt der Bürgermeister. Der Bürgermeister kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Der aktuelle Bestand ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.

(2) Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Wohnungen, die den Personengruppen nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a) zum Zweck der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden und die sich nicht in einer Unterkunft nach Absatz 1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne dieser Satzung.

 

§ 3 Benutzungsverhältnis

(1) Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1.

(2) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt Hamminkeln nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.

(3) Der Bürgermeister erlässt eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften regelt.

(4) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums. Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere

a) wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen,

b) bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung oder

c) bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder

d) wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder

e) wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder

f) wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen oder

g) wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder

h) wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.

(5) Wird die zugewiesene Unterkunft länger als 14 Tage nicht genutzt – dazu gehört auch die Einweisung oder Unterbringung in andere Einrichtungen -, ist der Bürgermeister berechtigt, diese nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zwangsweise zu räumen. Die Kosten trägt der betroffene Benutzer.

 

§ 4 Benutzungsgebühren

(1) Die Stadt Hamminkeln erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Nutzfläche der Unterkünfte. Die Nutzfläche setzt sich aus der Gesamtwohnfläche aller Unterkünfte nach § 2 dieser Satzung und der in diesen insgesamt zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsfläche zusammen. Die zur Wohnfläche gehörenden Flächen richten sich nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346).

(2) Die Benutzungsgebühr beträgt je qm Nutzfläche und Kalendermonat

·         bei einer Gesamtgröße der Wohnung/ des Zimmers bis zu 50 m² 9,00 Euro.

·         bei einer Gesamtgröße der Wohnung/ des Zimmers über 50 m² 4,42 Euro.

Der zu jedem Quadratmeter zugewiesener Wohnfläche hinzuzurechnende Anteil an der Gemeinschaftsfläche wird durch Division der gesamten Gemeinschaftsfläche durch die gesamte Wohnfläche ermittelt.

(3) Die Gebühr ist, sofern durch die untergebrachten Personen keine unmittelbare Abrechnung mit Versorgungsunternehmen erfolgt, um eine Pauschale für Nebenkosten zu erhöhen. Die Pauschale richtet sich nach den tatsächlichen Nebenkosten und wird jährlich neu ermittelt.

(4) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gemäß § 2 Abs. 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt.

(5) Für den Personenkreis der §§ 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn des Monats, der auf den Tag der erstmaligen Unterbringung folgt. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden in dem Monat der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch die Hausmeisterin oder den Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung.

(6) Für den Personenkreis des § 1 Absatz 1 Buchstabe c) entsteht die Gebührenpflicht von dem Tage an, vom dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft nutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet an dem Tage der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch die Hausmeisterin oder den Hausmeister. Besteht die Gebührenpflicht nicht für einen vollen Monat, wird die Gebühr anteilig berechnet. Dabei sind jeweils 1/30 der Monatsgebühr für jeden gebührenpflichtigen Tag zu entrichten. Ein- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet.

(7) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, an die Stadtkasse zu entrichten. Bei Einzug in eine Unterkunft ist die Gebühr bis zum 3. Tag nach Erhalt der Einweisungsverfügung zu bezahlen.

 

§ 5 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte.

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Anlage zu § 2 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Hamminkeln

Belegenheit
 
Belenhorst 20
Lankerner Schulweg 2
Rathausstraße 15
Am Hallenbad 13
Handwerkerstraße 8
Kreutzstraße 3
Daßhorst 2b
Weseler Straße 102
Am Schienenberg 2a
Vorthuiyser Weg 17
Brüner Straße 7
Brüner Straße 7a

 

 

 

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