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3.2 Ordnungsbehördliche Verordnung Sperrzeitverordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung Sperrzeitverordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Hinausschiebung des Beginns der Sperrzeit für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen im Stadtgebiet Hamminkeln (Sperrzeit-Verordnung) vom 23.06.2005
§ 1 Verkürzung der Sperrzeit
Die Sperrzeit für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt gemäß § 5 Absatz 1 der Gaststättenverordnung um 22.00 Uhr und endet um 07.00 Uhr.
Abweichend von dieser Regelung wird der Beginn der Sperrzeit für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen im Stadtgebiet Hamminkeln auf 24.00 Uhr hinausgeschoben.
§ 2 Ausnahmeregelungen
Die Ordnungsbehörde kann im Einzelfall nach Abwägung der Veranstalterinteressen und des Interesses der Nachbarschaft auf Lärmschutz abweichende Regelungen treffen.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Das vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandeln gegen die nach den §§ 1 und 2 festgesetzten Sperrzeiten kann gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 6 und 12, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 des Gaststättengesetzes mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro geahndet werden.