Inhalt
2.4 Hebesatzsatzung
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Hamminkeln
Hebesatzsatzung- vom 29.01.2025
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Hamminkeln erhebt
a) nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes eine Grundsteuer auf den in ihrem Gebiet gelegenen Grundbesitz,
b) nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes eine Gewerbesteuer.
§ 2 Hebesätze
Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 313 v. H.
b) für baureife Grundstücke
(Grundsteuer C) 3.250 v.H.
c) für übrige Grundstücke
(Grundsteuer B) 650 v. H.
2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuerertrag 452 v. H.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab dem 01.01.2025 in Kraft. Die Hebesatzsatzung vom 27.02.2015 tritt gleichzeitig außer Kraft.