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1.8 Benutzungs- und Entgeltordnung für das Forum der Gesamtschule

1.8 Benutzungs- und Entgeltordnung für das Forum der Gesamtschule

der Stadt Hamminkeln  vom 11.07.2002

 

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Forum der Gesamtschule

der Stadt Hamminkeln vom 11.07.2002

 

Der Rat der Stadt Hamminkeln hat am 11.07.2002 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994 S.666 / SGV NRW 2023) folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:

§ 1 Überlassung

 

1. Das Forum der Städtischen Gesamtschule Hamminkeln dient vorrangig schulischen Belangen.

2. Sofern schulische oder personelle Belange nicht beeinträchtigt werden, Gründe des Jugendschutzes oder andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Forum auf Antrag nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung überlassen werden. Eine Überlassung kann abgelehnt werden, wenn in der Vergangenheit Zahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet worden sind. In Ausnahmefällen kann von den Bestimmungen der Benutzungsordnung durch den Bürgermeister abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Er ist berechtigt, in Zweifelsfällen die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen.

3. Ein Anspruch auf Überlassung des Forums besteht nicht.

4. Das Nutzungsverhältnis wird durch einen befristeten Mietvertrag geregelt. Vor Abschluss des Nutzungsvertrages ist die Stellungnahme des Schulleiters einzuholen.

 

§ 2 Zweck

 

1. Die Stadt Hamminkeln überlässt das Forum, wenn die Benutzung

-kulturellen Zwecken (insbesondere Theateraufführungen, Musikveranstaltungen) oder

-sonstigen öffentlichen Interessen dient.

2. Für eine gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung werden Schulräume nicht zur Verfügung gestellt. Politische Veranstaltungen oder solche von Parteien bzw. ihrer Unterorganisationen sind nicht gestattet.

3. Die stattfindenden Veranstaltungen müssen nach Art, Größe, Umfang, Veranstaltungszweck und Besucherzahl auf die Ausstattung des Forums abgestimmt sein.

4. Eine Überlassung erfolgt nur an Vereine, Organisationen, Kindergärten, Schulen in der Stadt Hamminkeln.

§ 3 Überlassungszeit

1. Das Forum kann montags bis freitags bis 22.00 Uhr überlassen werden.

2. Ausnahmsweise ist eine Überlassung über 22.00 Uhr hinaus sowie samstags und an Sonn- und Feiertagen möglich, soweit es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen.

3. Während der Schulferien ist eine Überlassung ausgeschlossen.

 

§ 4 Antrag

 

1. Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt Hamminkeln, FD 40, Brüner Straße 9, 46499 Hamminkeln einzureichen. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor dem beantragten Termin eingegangen sein.

2. Der Antrag muss verbindlich alle für die Entscheidung notwendigen Angaben enthalten, insbesondere: Termin, Dauer der Veranstaltung, verantwortlicher Veranstalter, Art, Größe, Umfang, Veranstaltungszweck und Besucherzahl.

3. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen und Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.

  

§ 5 Benutzungsentgelt und Fälligkeit des Benutzungsentgeltes

1. Für die Benutzung des Forums ist ein Entgelt zu zahlen.

2. Die Höhe des Benutzungsentgeltes bestimmt sich wie folgt:

 

Nr.

Entgelttatbestand

Tarif

  

 

1 Mindestentgelt 150,00 €
   
   
2 Sonderleistungen 
A Umräumarbeiten 
  durch Mitarbeiter der Stadt 20,00 €
  je Stunde und Person 
B Reinigungsarbeiten 
  durch Mitarbeiter der Stadt 20,00 €
  je Stunde und Person 
C Sonstige Zusatzarbeiten 20,00 €
  je Stunde und Person 
   
3 Verursachte Schäden etc. nach entstehenden Kosten
   

3. Das Entgelt ist mit Vertragsschluss fällig und spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung an die Stadt Hamminkeln zu überweisen (Eingang auf dem Konto). Die Vergütung für Sonderleistungen der Stadt Hamminkeln ist mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von einen Monat zu zahlen.

4. Bei Veranstaltungen von Hamminkelner Kindergärten und den anderen Hamminkelner Schulen sowie bei städtischen Veranstaltungen entfällt ein Entgelt.

 

§ 6 Änderung und Überschreitung der Benutzungszeit

1. Die Änderung der Benutzungszeit und / oder Benutzungsdauer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Schulverwaltungsamtes.

2. Jede ausfallende Veranstaltung ist dem Fachdienste 40 unverzüglich, spätestens eine Woche vor dem genehmigten Benutzungstermin, schriftlich mitzuteilen. Wird die Mitteilung später abgegeben oder unterbleibt sie, so werden für die Zeit, in der das Forum zur Überlassung bereitgestanden hat, Kosten in Höhe von 20% des Benutzungsentgelts in Rechnung gestellt.

3. Das Forum darf nur in der vereinbarten Zeit und nur für den im Antrag angegebenen und vereinbarten Zweck genutzt werden.

4. Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass das Forum mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt ist. Im Falle der Überschreitung der vereinbarten Nutzungsdauer hat die Mieterin / der Mieter für jede über die vereinbarte Benutzungszeit hinausgehende angefangene Stunde ein zusätzliches Nutzungsentgelt in Höhe von 10 % des für den überlassenen Raum vereinbarten Entgelts zu zahlen.

 

§ 7 Einbringung von Gegenständen

1. Jede Ausstattung des Forums mit Geräten, Bühnenaufbauten, Kulissen, Dekorationen, Hinweisschildern und Plakaten bedarf einer besonderen schriftlichen Genehmigung.

2. Andere Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung des Fachdienstes 40 im Schulgebäude benutzt und aufbewahrt werden. Eingebrachte Gegenstände sind so unterzubringen, dass sie den Schulbetrieb nicht stören oder gefährden. Für den verkehrssicheren Zustand der Gegenstände ist allein die Mieterin / der Mieter verantwortlich. Ersatzansprüche wegen Beschädigung dieser Gegenstände sind ausgeschlossen. Die Mieterin / der Mieter ist verpflichtet, die Stadt von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

3. Die Ausstattung ist nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt die Mieterin / der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Fachdienste 40 die notwendigen Arbeiten auf deren / dessen Kosten vornehmen lassen. Die durch eine besondere Ausstattung entstehenden Mehrkosten für Reinigung gehen zu Lasten der Mieterin / des Mieters.

4. Werbung jeglicher Art ist auf dem Schulgelände unzulässig. Bekanntmachungen dürfen nur mit Genehmigung des Schulverwaltungsamtes angebracht werden. Es darf in der Werbung für Veranstaltungen nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich um Veranstaltungen der Schule handelt.

 

§ 8 Allgemeine Ordnungsbestimmungen

1. Gebäude und Anlagen der Schule einschließlich der Zugangswege zu dem Forum sowie Einrichtungen und Geräte des Forums sind schonend und sachgemäß zu benutzen. Technische Einrichtungen der Stadt Hamminkeln dürfen nur durch Mitarbeiter der Stadt Hamminkeln bedient werden, sofern nicht durch besondere Vereinbarung Personal der Mieterin / des Mieters zugelassen wird.

2. Lärmen ist auf dem Schulgelände unzulässig. Musikübungen oder -darbietungen dürfen nur bei geschlossenen Fenstern und Türen stattfinden; Auflagen zur Vermeidung von Lärm sind zu beachten.

3. Das Schulgelände darf grundsätzlich nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden; Fahrzeuge dürfen nur auf hierzu vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Be- und Entladetätigkeiten sind mit dem jeweiligen Hausmeister abzustimmen.

4. Rauchen ist im Schulgebäude unzulässig, soweit nicht eine besondere Genehmigung besteht.

5. Speisen, Getränke und Genussmittel dürfen nur mit Genehmigung angeboten und verzehrt werden.

6. Nach Beendigung der Veranstaltung ist das Forum in ordentlichem Zustand zu übergeben. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Fenster und Türen bei Verlassen des Gebäudes geschlossen und die Außentüren verschlossen sind.

 

§ 9 Leitung der Veranstaltung

1. Veranstaltungen dürfen nur in Anwesenheit einer verantwortlichen Leiterin / eines verantwortlichen Leiters stattfinden. Die / der Leiter/in hat für Ruhe und Ordnung zu sorgen; sie / er ist für den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung verantwortlich.

2. Die / der Leiter/in der Veranstaltung ist verpflichtet, sich vor Beginn der Veranstaltung bei der / bei dem Schulhausmeister/in über die Beschaffenheit der zur Benutzung überlassenen Schulräume einschließlich der Zugangswege und der Notausgänge zu unterrichten.

 

§ 10 Hausrecht

1. Die Mieterin / der Mieter ist verpflichtet, der Schulleitung sowie anderen Vertreterinnen / Vertretern der Stadt jederzeit Zutritt zu dem Forum zu gewähren. Die Mieterin / der Mieter hat diesen Personen gegenüber kein Weisungsrecht.

2. Die / der Schulleiter/in, in ihrer / seiner Abwesenheit die / der Schulhausmeister/in oder deren Beauftragte / dessen Beauftragter üben das Hausrecht aus. Sie werden bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Benutzungsordnung den Fachdienste 40 unverzüglich benachrichtigen oder selbst die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, denen unverzüglich Folge zu leisten ist.

 

§ 11 Genehmigungen

1. Die Mieterin / der Mieter hat die nach den geltenden Vorschriften für ihre / seine Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen und Anmeldungen rechtzeitig zu bewirken und die ihr / ihm auferlegten Verpflichtungen auf ihre / seine Kosten zu erfüllen.

2. Die Mieterin / der Mieter ist verpflichtet, vor der Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke die erforderliche Genehmigung der Urheber/innen bzw. der GEMA einzuholen. Sie / er hat die Stadt von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung gegen die Stadt geltend gemacht werden.

 

§ 12 Beachtung der Vorschriften

Die Mieterin / der Mieter hat die ordnungsbehördlichen Vorschriften – insbesondere die Vorschriften für den Feuerschutz – und die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Bei Filmvorführungen sind daneben auch die Vorschriften des Sicherheitsfilmgesetzes und bei Veranstaltungen öffentlicher Versammlungen die Vorschriften des Bundesgesetzes über Versammlungen und Aufzüge vom 24. Juli 1953 zu beachten. Werden von den zuständigen Behörden wegen der Eigenart der Veranstaltung besondere Maßnahmen, z. B. die Gestellung einer Feuersicherheitswache, gefordert, so gehen die hierdurch entstehenden Kosten zu Lasten der Mieterin / des Mieters.

 

§ 13 Sicherheitsvorschriften

  1. Die Mieterin / der Mieter informiert sich vor Nutzung über die Feuerlöscheinrichtungen, insbesondere Feuerlöscher, in der Nähe des gemieteten Raumes. Weiterhin informiert sie / er sich über die Flucht- und Rettungswege im Gebäude und gibt die Informationen an ihre / seine Teilnehmer weiter. Die Mieterin / der Mieter sichert selbständig ab, dass Material für die Leistung von Erster Hilfe (Verbandskasten) bei der Veranstaltung vorhanden ist.

2. Flure und Gänge müssen während der Dauer der Veranstaltung frei und ungehindert passierbar sein.

3. Die elektrische Notbeleuchtung muss während der Veranstaltung in Betrieb sein.

4. Dekorationen (Vorhänge, Kulissen usw.) der Mieterin / des Mieters müssen schwer entflammbar nach DIN 4102/EN 13501-1 sein; darüber ist ein Nachweis vorzulegen. Das Hantieren mit offenem Feuer ist unzulässig.

5. Für Filmvorführungen ist Sicherheitsfilm zu verwenden. Das Vorführgerät ist im Umkreis von zwei Metern gegen den Zutritt Unbefugter abzugrenzen. Elektrische Leitungen und Kabel sind so zu verlegen, dass niemand darüber stürzen kann.

 

§ 14 Haftung und Sicherheitsleistung

1. Die Mieterin / der Mieter haftet – auch ohne eigenes Verschulden – für alle Sachschäden am Vermögen der Stadt, die durch sie / ihn, ihr / sein Personal oder die Teilnehmer/innen an der Veranstaltung während der Veranstaltung, bei den Vorbereitungen hierzu und bei der Räumung der überlassenen Schulräume verursacht werden. Die Stadt ist berechtigt, die notwendigen Arbeiten zur Beseitigung der Schäden auf Kosten der Mieterin / des Mieters vornehmen zu lassen.

2. Die Stadt haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die der Mieterin/dem Mieter, ihren / seinen Beauftragten oder Besucherinnen / Besuchern anlässlich der Veranstaltung entstehen. Von Schadensersatzansprüchen Dritter hat die Mieterin / der Mieter die Stadt freizustellen. Dies gilt nicht für die der Stadt obliegende Verkehrssicherungspflicht am Schulgrundstück und Gebäude.

3. Der Mieterin / dem Mieter wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen. Die Stadt kann den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangen. Wird eine Haftpflichtversicherung verlangt und weist die Mieterin / der Mieter nicht rechtzeitig vor der Veranstaltung den Abschluss einer solchen nach, so ist die Stadt von allen Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis entbunden, ohne der Mieterin / dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.

4. Die Stadt ist berechtigt, von der Mieterin / dem Mieter vor der Veranstaltung eine angemessene Sicherheitsleistung zu fordern.

 

§ 15 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

1. Nach Abschluss der Veranstaltung hat die Mieterin / der Mieter die von ihr / ihm benutzten Räume und das Gestühl in den vorherigen Zustand zu versetzen und gründlich zu reinigen.

2. Das Benutzungsverhältnis gilt als beendet, wenn 60 Minuten nach vereinbartem Überlassungsbeginn keine Verantwortliche / kein Verantwortlicher der Mieterin / des Mieters anwesend ist.

3. Die Mieterin / der Mieter kann das Benutzungsverhältnis jederzeit beenden; die Abmeldung muss schriftlich erfolgen und spätestens eine Woche vor der gewünschten Beendigung des Benutzungsverhältnisses dem Fachdienste 40 vorliegen, anderenfalls werden 20 % des Benutzungsentgeltes in Rechnung gestellt.

4. Das Benutzungsverhältnis kann jederzeit beendet werden, wenn

a) die Mieterin / der Mieter gegen die Benutzungsordnung verstößt, insbesondere, wenn sie / er das Forum oder das Schulgebäude entgegen dem vereinbarten Zweck oder entgegen den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung benutzt, (Nr. 1)

b) die Mieterin / der Mieter mit der Zahlung der Entgelte länger als eine Woche im Rückstand ist, (Nr. 2)

c) ein dringendes schulisches oder öffentliches Interesse besteht (Nr. 3).

In den Fällen der Nr. 1 und 2 sind Ersatzansprüche der Mieterin / des Mieters gegen die Stadt ausgeschlossen. Im Falle der Nr. 3 beschränkt sich die Höhe auf das Dreifache des Entgelts.

 

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.08.2002 in Kraft.

 

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