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1.7 Benutzungsordnung für den Ratssaal
Benutzungsordnung für den Ratssaal des Rathauses der Stadt Hamminkeln, Brüner Straße
§ 1
Der Ratssaal dient in erster Linie der parlamentarischen Arbeit des Rates der Stadt Hamminkeln und seiner Ausschüsse.
§ 2
(1) Soweit eine Einschränkung der parlamentarischen Arbeit des Rates und seiner Ausschüsse nicht eintritt, kann der Ratssaal auf Antrag genutzt werden:
a) von politischen Parteien, deren Jugendorganisatoren
b) von Körperschaften, Verbänden, Vereinen und Organisationen, wenn diese Veranstaltungen für die gesamte Stadt oder darüber hinaus bedeutsam sind,
(2) entsprechende Anträge sind spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Veranstaltung schriftlich bei der Stadtverwaltung Hamminkeln einzureichen.
(3) Liegen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vor, so kann zwischen der Stadt Hamminkeln, vertreten durch den Bürgermeister, und dem Antragsteller (Benutzer) ein befristeter Mietvertrag geschlossen werden.
§ 3
Der Benutzer hat sich mit Abschluß dieses Mietvertrages den von der Stadt Hamminkeln festgesetzten Auflagen, Zahlungs- und Haftungsbedingungen zu unterwerfen. Gleichzeitig verpflichtet er sich, die im Mietvertrag vereinbarten Richtlinien zur Durchführung von Veranstaltungen anzuerkennen.
§ 4
(1) Im Rahmen des Mietvertrages wird für die Überlassung des Ratssaales von der Stadt ein Entgelt erhoben.
(2) Das Entgelt beträgt mindestens 153,39 Euro für jede Veranstaltung (Mindestentgelt).
(3) ein besonderes Entgelt wird zusätzlich erhoben und ermittelt:
a) für den Aufbau einer Bühne pauschal
b) für sonstige Umräumungsarbeiten pauschal, jedoch gestaffelt
nach voraussichtlicher Teilnehmerzahl der Veranstaltung.
(4) Der Benutzer verpflichtet sich, das Entgelt in Höhe der unter Ziffer III 1 des Miet- bzw. Überlassungsvertrages zu ermittelnden Benutzungsgebühr vierzehn Tage vor Beginn der Mietzeit zu zahlen.
§ 5
(1) Die Stadt Hamminkeln überläßt dem Benutzer den Ratssaal zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sich dieser befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, den Ratssaal jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muß sicherstellen, daß schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
(2) Der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des überlassenen Ratssaales und der Zugänge zum Ratssaal stehen.
Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.
Der Benutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(3) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
Anlage zu § 4 der Benutzungsordnung
Grundlagen für die Ermittlung des Benutzungsentgelts
a) Mindestentgelt
3 Hausmeisterstunden x 14,32 Euro = 42,96 Euro
2,5 Reinigungsstunden x 10,23 Euro = 25,58 Euro
2 Betriebsstunden x 40,90 Euro = 81,80 Euro (Strom, Heizung, Lüftung)
Mindestentgelt ca. 153,39 Euro
b) Sonderentgelt
a) Ein- und Ausräumen des Ratssaales bei 300 Personen und mehr
24 Stunden Arbeiter x 12,78 Euro = 306,78 Euro
b) Ausbau der Bühne
12 Stunden Arbeiter x 12,78 Euro = 153,39 Euro