Inhalt
1.5 Vergabeordnung
Vergabeordnung für die Stadt Hamminkeln vom 10.09.2020, geändert am 16.02.2022
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Vergabeordnung regelt unter Beachtung der Kommunalhaushaltsverordnung NRW sowie der einschlägigen Vergabevorschriften die Vergabepraxis der Stadt Hamminkeln. Sie gilt für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen, die die Stadt Hamminkeln vergibt.
(2) Diese Vergabeordnung gilt auch, wenn die Finanzierungsmittel von anderen Stellen zur Verfügung gestellt werden (Bundes-, Landes- oder sonstige Mittel), soweit hierbei keine Sonderregelungen getroffen worden sind.
(3) Weitere Einzelheiten werden in der Dienstanweisung über das Vergabewesen geregelt.
§ 2 Grundlagen
(1) Für die Vergabe von Aufträgen gelten
a) die Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) und die kommunalen Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 KomHVO
b) für Lieferungen und Leistungen (mit Ausnahme von Lieferungen und Leistungen, für die Tagespreise gelten)
- die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
· Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
c) für Bauleistungen
- die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – VOB –
· Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
(VOB/A)
· Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
· Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
d) für die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberufliche Tätigen angeboten werden die Unterschwellenvergabeordnung - UVgO
e) die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen (z.B. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI-, Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen –VermGebO)
f) die gemäß Verordnung über die Vergabebestimmungen für öffentliche Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) verbindlichen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
g) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
h) das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG)
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für eine Auftragsvergabe richtet sich nach den Vorschriften des Ortsrechtes der Stadt Hamminkeln in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Vergabearten
(1) Leistungen sind grundsätzlich nach öffentlicher Ausschreibung zu vergeben, sofern nicht die in den nachfolgenden Abs. 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe zulassen.
(2) Zur Vereinfachung des Vergabeverfahrens werden die nachfolgend aufgeführten Wertgrenzen bestimmt, innerhalb derer freihändige Vergaben, Vergaben nach beschränkter Ausschreibung - auch nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb - allgemein zugelassen sind. Abweichungen im Einzelfall sind nach Maßgabe der UVgO bzw. VOB zulässig.
Þ Wertgrenzen netto für Direktkäufe:
bis 25.000,00 €
Þ Wertgrenzen netto für VOB-Vergaben:
a) freihändige Vergabe
bis zu 50.000,-- €
b) Beschränkte Ausschreibung
bis 200.000,-- €
Þ Wertgrenzen netto für UVgO-Vergaben:
a) freihändige Vergabe
bis zu 50.000,-- €
b) beschränkte Ausschreibung
bis 100.000,-- €
(3) Für Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, gilt § 50 UVgO. Diese Leistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Aufträge bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von netto 25.000 € können unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt an einen geeigneten Bewerber vergeben werden (Direktauftrag).
Aufträge für Architekten und Ingenieure sind im Leistungswettbewerb zu vergeben. Sie können unter Beachtung der o.g. Grundsätze bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von netto 100.000 € nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden.
(4) Eine Teilung zusammenhängender Leistungen zur Umgehung bindender Vorschriften ist unzulässig.
(5) Die bereits in der VOB/A und UVgO geregelten Ausnahmetatbestände für eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe bleiben unberührt. Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung abgesehen worden ist.
§ 5 Prüfung von Vergaben
(1) Die Prüfung von Vergaben nach VOB und UVgO richtet sich nach § 104 Abs. 1 Ziffer 5 GO NRW in Verbindung mit der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Hamminkeln.
(2) Eine Vorlage an das Rechnungsprüfungsamt vor Auftragserteilung kann entfallen, wenn die Nettoauftragssumme unter 5.000 € liegt. Diese Aufträge unterliegen der jederzeitigen Kontrolle durch das Rechnungsprüfungsamt.
§ 6 Sonderregelung
Die Vorschriften dieser Vergabeordnung finden keine Anwendung, sofern Leistungen und Lieferungen bei öffentlichen Notständen oder Katastrophen unabweisbar und unaufschiebbar notwendig werden.