Inhalt

1.10 Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Hamminkeln

Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Hamminkeln

§ 1 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung ist auch auf örtlicher Ebene eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen.

Ziel ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen und darüber hinaus ihre Beteiligung an der Entwicklung der Stadt Hamminkeln zu einer behindertenfreundlichen Stadt zu ermöglichen und zu fördern.

§ 2 Bestellung einer oder eines Behindertenbeauftragten

Um Rat und Verwaltung bei der Wahrnehmung der besonderen Lebensinteressen der Menschen mit Behinderungen zu beraten, zu unterstützen und zum Wohl der Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wird durch den Rat der Stadt Hamminkeln eine ehrenamtliche Behindertenbeauftragte oder ein ehrenamtlicher Behindertenbeauftragter bestellt.

Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte wird für die Zeit der Wahlperiode des Rates bestellt. Sie oder er übt ihr bzw. sein Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie oder er bestellt ist, bis zur Neuwahl der Behindertenbeauftragten oder des Behindertenbeauftragten aus. Eine Beendigung kann ebenfalls durch eine Abwahl durch den Rat der Stadt Hamminkeln oder bei Verlangen auf vorzeitige Beendigung durch die Behindertenbeauftragte oder den Behindertenbeauftragten erfolgen.

Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandentschädigung in Anlehnung an die Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder.

Zur Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung wird der/ dem Behindertenbeauftragten im Rahmen der zur verabschiedenden Haushaltssatzung ein Budget zur Verfügung gestellt.

§ 3 Aufgaben

Der Behindertenbeauftragten oder dem Behindertenbeauftragten werden im Wesentlichen folgende Aufgaben übertragen, bei denen sie/ er eng mit den Organisationen und Verbänden der Menschen mit Behinderung zusammenarbeitet:

Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Belange behinderter Menschen der Stadt Hamminkeln.

Bewahrung oder Durchsetzung der Belange von Menschen mit Behinderung, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durchsetzung der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung

Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder deren Entstehen entgegen zu wirken

Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderung zu berücksichtigen und Benachteiligungen zu beseitigen

Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte überwacht die Einhaltung der Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie anderer Vorschriften, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen. Dies sind insbesondere nachfolgende Verordnungen:

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (barrierefreie Informationstechnik-Verordnung NRW – BITV NRW)

Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprachen und anderer Kommunikationshilfen (Kommunikationshilfen-Verordnung NRW – KHV NRW)

Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für Blinde und sehbehinderte Menschen (Verordnung über barrierefreie Dokumente – VBD NRW)

Verordnung zum Landesbeirat für die Belange der Menschen mit Behinderungen (VO Behindertenbeirat NRW)

Die Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragte informiert über die Gesetzeslage, gibt Praxistipps, zeigt Möglichkeiten der Eingliederung behinderter Menschen in Gesellschaft und Beruf auf .

Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte gestaltet die politischen und sozialen Rahmenbedingungen für behinderte Menschen mit.

Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte wirbt um Solidarität und Verständnis für die Situation und die Bedürfnisse behinderter Mitmenschen in allen Teilen der Gesellschaft. Ihre oder seine Initiativen zielen auf die Gestaltung einer gesellschaftlichen Wirklichkeit, in der Barrieren abgebaut und die Einstellung der Menschen so verändert werden, dass behinderte Mitbürgerinnen oder Mitbürger integriert sind.

Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte übernimmt innerhalb der Verwaltung die Aufgaben nach § 3 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG).

§ 4 Informationsrecht und Befugnisse

Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte ist verpflichtet, ihre oder seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Rat und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister wahr zu nehmen.

Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte kann sich mit allen Angelegenheiten der Stadt befassen, die das Leben der Menschen mit Behinderung in der Stadt Hamminkeln betreffen.

Bei anstehenden Planungen und Vorhaben, die die Belange der behinderten Menschen der Stadt Hamminkeln berühren könnten, ist die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte hierüber rechtzeitig zu informieren.

Der Behindertenbeauftragte oder dem Behindertenbeauftragten ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu Vorhaben der Stadt gegenüber dem Rat und seinen Ausschüssen zu geben, sofern es um die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen geht.

Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte kann eigene Anträge, Stellungnahmen und Empfehlungen an die Bürgermeisterin oder an den Bürgermeister sowie an den Rat und seine Ausschüsse richten.

Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte ist berechtigt, an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse teilzunehmen und Stellung zu Tagesordnungspunkten zu nehmen, die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen.

Alle Fachämter und Einrichtungen der Stadt haben die Behindertenbeauftragte oder den Behindertenbeauftragten in ihrer oder seiner Arbeit in vollem Umfang zu unterstützen.

§ 5 Berichtspflicht

Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte erstattet dem Rat der Stadt Hamminkeln einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit.

§ 6 Sprechstunden

Zur Aufgabenwahrnehmung führt die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte regelmäßige Sprechstunden durch, die im Amtsblatt der Stadt Hamminkeln bekannt gemacht werden.

Jedermann hat das Recht, mit der Behindertenbeauftragten oder dem Behindertenbeauftragten unmittelbar Kontakt aufzunehmen.

Die innerhalb und außerhalb der Sprechstunden geführten Gespräche sind vertraulich unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln; eine Mitteilung an Dritte kann nur mit Zustimmung der Betroffenen oder des Betroffenen erfolgen.

Für die Durchführung der Sprechstunden stellt die Stadt Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung.

§ 7 Abschluss von Zielvereinbarungen

Der Rat der Stadt Hamminkeln erkennt gemäß § 5 BGG NRW und § 13 BGG zur Gleichstellung behinderter Menschen anerkannte Verbände oder örtliche Zusammenschlüsse von Verbänden als Gesprächs- und Verhandlungspartner beim Abschluss von Zielvereinbarungen an.

Zielvereinbarungen sind zwischen den im Abs. 1 genannten Verbänden und der Stadt Hamminkeln abzuschließen. Seitens der Stadt Hamminkeln werden die Verhandlungen durch den Verwaltungsvorstand, durch die Behindertenbeauftragte oder den Behindertenbeauftragten sowie weitere vom Bürgermeister fachlich zuständige Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung geführt.

Die abgeschlossenen Zielvereinbarungen sind dem Rat zur Kenntnis zu geben.

Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte führt ein öffentlich einsehbares Register, der nach Abs. 2 abgeschlossenen kommunalen Zielvereinbarungen. Das öffentliche Register umfasst die Texte der abgeschlossenen Zielvereinbarungen.

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 24.12.2010 in Kraft.

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