Inhalt

1.1 Hauptsatzung

Hauptsatzung der Stadt Hamminkeln

§ 1 Stadt- und Stadtbereich

(1) Die Stadt Hamminkeln wurde durch Gesetz zur Neugliederung der Städte und Kreise des Neugliederungsraumes Niederrhein (Niederrhein-Gesetz) vom 09. Juli 1974 (GV NW S. 344) durch Zusammenschluss der Gemeinden Hamminkeln, Dingden, Brünen, Ringenberg, Wertherbruch, Loikum und Gebietsteilen der Gemeinden Haffen-Mehr, Haldern, Bislich, Diersfordt sowie Gebietsteilen der Stadt Wesel gebildet. Durch die 6. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 3a der Gemeindeordnung für das Land NW vom 23.11.93 (GV NW S. 964) wurde mit Wirkung zum 01.01.95 Hamminkeln zur Mittleren kreisangehörigen Stadt erklärt. Vor diesem Zeitpunkt führte die Stadt den Namen „Gemeinde Hamminkeln".

(2) Das Stadtgebiet umfasst 164,44 qkm.

(3) Die Stadt liegt im Kreis Wesel.

§ 2 Hoheitszeichen

(1) Die Stadt Hamminkeln führt ein Wappen, ein Siegel und eine Flagge (Banner). Wappen und Siegel wurden mit Urkunde des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 11.11.1977, das Banner mit Urkunde vom 6.08.1978, genehmigt.

(2) Das Wappen der Stadt ist wie folgt beschrieben „In Grün - über einem silbernen Wellenbalken - ein silberner Rundschild, belegt mit einer achtstrahligen schwarzen Lilienhaspel, auf dem Schildrand sieben kleine Rundschilde in Wechselfarben."

(3) Das Siegel zeigt in schwarz-weißer Tingierung die Embleme des Wappens und gleicht in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung beigedruckten Siegel.

(4) Das Banner zeigt auf grünem Fahnentuch die Embleme des Wappens.

§ 3 Gleichstellung von Frau und Mann

(1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. Diese soll mit 19,25 Wochenstunden für den Bereich Gleichstellung tätig sein.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.

Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte wirkt insbesondere bei der Erstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie der Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans mit.

(3) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Abs. 2 rechtzeitig und umfassend.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches behandelt werden, an Sitzungen des Verwaltungsvorstandes, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten. Hierüber ist der Bürgermeister vorab zu informieren.

Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt dem Bürgermeister bzw. bei Ausschusssitzungen dem Ausschussvorsitzenden.

(5) Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den Rats- bzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten, sofern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches in Frage stehen.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.

§ 4 Unterrichtung der Einwohner

(1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweise in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall.

(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um städtische Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.

(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend.

Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

(4) Die dem Bürgermeister auf Grund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.

§ 5 Anregungen und Beschwerden

(1) Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126 b BGB mit Anregungen und Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Hamminkeln fallen.

(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Hamminkeln fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.

(3) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben.

(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der Haupt- und Finanzausschuss zuständig, es sei denn sie betreffen Angelegenheiten,

a) die der Rat nach § 41 Absatz 1 GO NW nicht übertragen kann oder

b) für die nach der Zuständigkeitsordnung einem anderen Ausschuss des Rates die Entscheidungsbefugnis eingeräumt wurde oder

c) über die der Bürgermeister als ein Geschäft der laufenden Verwaltung entscheidet.

Ist der Haupt- und Finanzausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.

(5) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2, 3 GO NW), bleibt unberührt.

(6) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn

a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,

b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.

c) das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist.

(7) Der Antragsteller ist über die Entscheidung durch den Bürgermeister zu unterrichten.

§ 6 Bürgermeister und Stellvertreter

(1) Der Bürgermeister hat einen ersten, einen zweiten und einen dritten ehrenamtlichen Stellvertreter.

(2) Der Bürgermeister wird bei Verhinderung in der Sitzungsleitung im Rat und bei den Repräsentationsaufgaben von seinen Stellvertretern in der durch das Wahlergebnis festgelegten Reihenfolge vertreten.

(3) Der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, kann bei feierlichen Anlässen eine Amtskette tragen.

(4) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.

(5) Der Bürgermeister hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind.

§ 7 Ausschüsse

(1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse neben den Pflichtausschüssen nach der Gemeindeordnung und sondergesetzlichen Vorschriften gebildet werden. Unterausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, setzt der Rat ein.

(2) Die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Sinne des § 23 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW vom 11.03.1980 werden vom Haupt- und Finanzausschuss wahrgenommen.

An den Beratungen des Haupt- und Finanzausschusses können - soweit es sich um Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz handelt - sachverständige Bürger, die vom Rat benannt werden, mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Der Hauptausschuss nimmt zugleich die Aufgaben des Finanzausschusses wahr und führt die Bezeichnung „Haupt- und Finanzausschuss".

(4) Die Zuständigkeiten der Ausschüsse werden in der Zuständigkeitsordnung geregelt. Das Recht des Rates, sich im Einzelfall die Entscheidung vorzubehalten, bleibt unberührt.

(5) Die Ausschüsse werden, soweit die Zuständigkeitsordnung ihnen Entscheidungsbefugnisse einräumt, ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen.

§ 8 Verfahren

(1) Das Verfahren der Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung geregelt.

(2) Diese Vorschriften sind, soweit zulässig, auch auf die Ausschüsse anzuwenden, die nach Sondergesetzen gebildet werden.

§ 9 Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder, Sitzungsgeld für sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner

(1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die im Rahmen Ihrer Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschusssitzungen und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied.

Fraktionssitzungen zur Vorbereitung der Gremienarbeit können auch als Telefon- bzw. Videokonferenzen und als Online-Sitzungen durchgeführt werden. Für sie kann Sitzungsgeld gezahlt werden, wenn eine solche Online-Fraktionssitzung im gleichen Rahmen stattfindet wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Hiervon ist auszugehen, wenn nachweislich eine Sitzung vorliegt, zu der im Vorfeld eingeladen wurde, an der die üblichen Personen teilnehmen und zu der im Vorfeld ein Beratungsgegenstand oder eine Tagesordnung festgelegt wurde.

Die Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zudem zu Beginn der Sitzung ordnungsgemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen und schriftlich festzuhalten.

Spontane Kontakte zwischen einzelnen Fraktionsmitgliedern per Telefon- oder Videoanruf sind nicht als Sitzung zu bewerten, so dass hierfür kein Sitzungsgeld gewährt werden kann.

Ein Sitzungsgeld wird auch gewährt für die Teilnahme an Sitzungen von Unterausschüssen, Arbeitskreisen und Beiräten, die der Rat eingesetzt hat.

(3) Das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Bei Überschreiten einer Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden ist höchstens ein weiteres Sitzungsgeld zu gewähren. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gezahlt wird, ist auf 25 pro Jahr begrenzt.

§ 10 Verdienstausfall für Ratsmitglieder, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner

(1) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist.

(2) Der Anspruch ist wie folgt abgegolten:

a)  Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz nach § 45 GO NRW i.V.m. der Entschädigungsverordnung (EntschVO NRW), der der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht; es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben.

b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.

c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.

d)  Personen, die nicht oder weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, jedoch einen Haushalt von mindestens zwei Personen, wovon eine Person ein pflege- oder betreuungsbedürftiger Angehöriger ist, oder einen Haushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten anstelle des Verdienstausfalls eine Entschädigung in Form eines Stundenpauschalsatzes nach § 45 GO NRW i.V.m. der Entschädigungsverordnung (EntschVO), der der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Pflegebedürftig sind nach § 6 Abs. 5 EntschVO NRW Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Dies umfasst insbesondere solche Personen, die als pflegebedürftig nach § 14 SGB XI -. Soziale Pflegeversicherung - anerkannt sind. Betreuungsbedürftige Personen sind insbesondere Minderjährige unter 14 Jahren.

e)  Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Mandates werden auch erstattet, allerdings nicht für Zeiträume in denen bereits Entschädigungen nach § 10 Abs. 2 Buchstaben a) bis d) der Hauptsatzung geleistet werden oder die durch Leistungen der Sozialkassen refinanziert werden.

f) Verdienstausfallersatz wird für höchstens acht Stunden täglich gezahlt.

§ 11 Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters , die Fraktionsvorsitzenden und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden

(1) Neben ihrer Aufwandsentschädigung als Ratsmitglieder erhalten die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters und die Fraktionsvorsitzenden - bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

(2)  Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates anstelle einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 EntschVO ein Sitzungsgeld nach § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 2 EntschVO erhalten, wird für alle Ausschüsse mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses, des Umlegungsausschusses, des Wahlausschusses und des Wahlprüfungsausschusses Gebrauch gemacht.

§ 12 Verträge besonderer Art

(1) Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern, dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften bedürfen der Genehmigung des Rates.

(2) Keiner Genehmigung bedürfen:

a) Verträge auf Grund feststehender Tarife,

b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,

c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt.

(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Beigeordneten sowie die gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten.

§ 13 Beigeordnete

(1) Die Stadt Hamminkeln hat zwei Beigeordnete.

(2) Einer der Beigeordneten wird durch Ratsbeschluss zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt. Er führt die Amtsbezeichnung „Erster Beigeordneter".

§ 14 Bekanntmachungen

(1)    Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Hamminkeln, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im „Amtlichen Bekanntmachungsblatt“ - Amtsblatt - der Stadt Hamminkeln vollzogen. Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf.

(2)    Ist die Herausgabe des Amtsblattes infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabweisbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt deren Bekanntmachung durch Aushang an folgenden Stellen

Hamminkeln:

Rathaus, Brüner Straße

Dingden:

Feuerwehrgerätehaus, Am Spiegelkamp

Brünen:

Feuerwehrgerätehaus, Hamminkelner Straße

Mehrhoog:

Hogenbuschhalle, Halderner Straße

Ringenberg:

Schloss Ringenberg, Schlossstraße

Wertherbruch:

Bürgerhalle, Schulstraße

Loikum:

Bürgerhalle, Elsholtweg

für die Dauer von zwei Wochen. Der Zeitpunkt des Aushanges und der Zeitpunkt der Abnahme sind auf der Bekanntmachung zu bescheinigen. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist. die Herausgabe des Amtsblattes nach Abs. 1 unverzüglich nachzuholen.

(3)    Die öffentlichen Bekanntmachungen sind mit Ablauf des Ausgabetages des Amtsblattes vollzogen. Im Falle des Abs. 2 ist die öffentliche Bekanntmachung dieser Hinweise mit Ablauf des ersten Tages des Aushanges vollzogen.

§ 15 Dienstrechtliche Entscheidungen

(1) Die dienst- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft grundsätzlich der Bürgermeister, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

Für Leiter/innen von Vorstandsbereichen, die dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstehen, sind Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Stadt verändern, durch den Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um beamtenrechtliche Ernennungen, Entlassungen, Zurruhesetzungen und den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt diese Mehrheit nicht zu Stande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters gemäß Satz 1.

(2) Führungspositionen gem. § 21 Abs. 7 Nr. 2 LBG werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die Probezeit kann verkürzt werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

(3) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf den Bürgermeister übertragen, soweit der Bürgermeister den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG)

§ 16 Inkrafttreten

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