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Bundestagswahl 2025 - Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz (BWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch alle im Ausland lebenden volljährigen Deutschen (sog. Auslandsdeutsche), sofern sie
- entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
- wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (z.B. Grenzpendler/innen, die ihre Arbeits- und Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen, Auslandskorrespondenten, Bedienstete von Goetheinstituten oder deutschen Auslandsschulen).
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren hat.