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Wohnberechtigungsschein
Zum Bezug einer Sozialwohnung hat der Wohnungsuchende zuvor dem Vermieter eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zu übergeben. Hierzu ist zunächst vom Wohnungsuchenden ein formeller Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines beim Amt für Wohnungswesen bei dem jeweiligen Amt des aktuellen Wohnortes zu stellen. Maßgebendes Einkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Die bereinigte Einkommensgrenze zur Berechtigung eines Wohnberechtigungsscheines beträgt ab dem 01.01.2022:
- für 1 Person: 20.420 Euro
- für 2 Personen: 24.600 Euro
- für 3 Personen: 30.260 Euro
zuzüglich für jede weitere Person: 5.660 Euro
zuzüglich für zum Haushalt rechnende Kinder im Sinne des § 32 (1 bis 5) EStG für jedes Kind: 740 Euro
Wohnungsgrößen
Folgende Wohnungsgrößen sind in der Regel als angemessen anzusehen:
- für eine/n Alleinstehende/n: 50 qm,
- für einen 2-Personenhaushalt: 2 Wohnräume oder 65 qm Wohnfläche,
- für einen 3-Personenhaushalt: 3 Wohnräume oder 80 qm Wohnfläche,
- für einen 4-Personenhaushalt: 4 Wohnräume oder 95 qm Wohnfläche.
Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche um 15 qm oder 1 Wohnraum.
benötigte Unterlagen
- Antrag (Download siehe unten oder in der Wohnungsbindungsstelle erhältlich)
- Einkommensnachweise aller Haushaltsangehörigen
Preis / Kosten
- 15 bis 20 Euro