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Ummeldung
Wenn Sie innerhalb des Stadtgebietes in eine neue Wohnung einziehen, müssen Sie sich nach § 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes innerhalb zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde ummelden. Bitte achten Sie darauf die vorgeschriebene Frist nicht zu versäumen, da Sie ansonsten ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen.
Für die Ummeldung bringen Sie bitte die Personalausweise aller meldepflichtigen Personen (zwecks Adressenänderung) mit.
Zusäzlich ist ab dem 01.11.2015 eine Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 BMG bei Anmeldung vorzulegen.
Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber kann jedoch auch der Wohnungseigentümer sein oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten.
Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbescheinigung enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
- die konkrete Anschrift der Wohnung, d.h. nicht nur die Straße sondern auch z.B.: 1. OG, links
- die Namen der meldepflichtigen Personen.
Der Mietvertrag reicht als Nachweis nicht aus.
Im Vertretungsfall:
Sollten Sie selber keine Zeit haben im Bürgerbüro vorstellig zu werden, füllen Sie bitte den Meldeschein vorab aus und geben diesen zusammen mit Ihrem Personalausweis einer schriftlich bevollmächtigten Person mit.