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Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Gemäß § 74 SGB XII sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten die Kostentragung nicht zuzumuten ist.

Verpflichtet zur Übernahme der Bestattungskosten eines Verstorbenen können folgende Personen(kreise) sein:

  • Vertraglich Verpflichtete
  • der /die Erbe/n (§ 1968 BGB)
  • Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB)
  • Hinterbliebene i.S.d. § 8 Abs. 1 BestG NRW

In der v.g. Rangfolge sind die jeweiligen Personen nacheinander gesetzlich verpflichtet, die Bestattungskosten des Verstorbenen zu tragen und ggf. Personen, die die Bestattung veranlasst haben, zu erstatten.

Den nach dieser Rangfolge zur Übernahme der Bestattungskosten Verpflichteten ist nach dem allgemeinen Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2SGB XII) aber zunächst zuzumuten, zur Begleichung der ungedeckt gebliebenen Beerdigungskosten alle vorrangigen Mittel einzusetzen. Dazu zählen:

  • Finanzielle Mittel, die aus Anlass des Todes gezahlt wurden.
  • der Nachlass
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Verpflichteten
  • Einsatz von eigenem Einkommen und Vermögen

Zur Antragstellung zur Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII nutzen Sie bitte den angefügten Antrag und fügen diesem folgende Unterlagen bei:

  • Sterbeurkunde
  • Nachweise über vorhandene Sterbegeldversicherungen bzw. Bestattungsvorsorgeverträge
  • Bestatterrechnung
  • Friedhofsgebührenbescheid
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweise über Sparkonten
  • Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
  • Unterlagen über Kosten der Unterkunft
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