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Spielhallen
Zum Betrieb einer Spielhalle ist seit dem 01.01.2013 zusätzlich zur Gewerbeerlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung eine Erlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 GlüÄndStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW erforderlich. Man benötigt deswegen zwei Spielhallenerlaubnisse.
Die Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüÄndStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW ist zunächst nur erforderlich, wenn Sie eine Spielhalle als neuer Betreiber übernehmen wollen. Für Personen, die am 01.07.2012 rechtmäßiger Betreiber einer Spielhalle waren, gelten die Übergangsregelungen des § 16 AG GlüStV NRW. Diese benötigen erst ab dem 01.12.2013 oder 01.12.2017 eine Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 GlüÄndStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW.
Bitte beachten Sie, dass für die Erlaubnisfähigkeit einer Spielhalle nach § 24 Absatz 1 GlüÄndStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW andere Voraussetzungen gelten als nach § 33i GewO. So kann eine Spielhalle zwar nach § 33i GewO erlaubnisfähig sein, eine Erlaubnis nach § 24 GlüÄndStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW muss aber eventuell trotzdem versagt werden, weil z.B. der Mindestabstand zur nächsten Spielhalle unterschritten wird oder die Gestaltung der äußeren Erscheinungsbildes den Bestimmungen widersprechen etc.
Wenn Sie Geldspielgeräte aufstellen wollen, benötigen Sie sowohl eine Aufstellerlaubnis als auch für jeden Aufstellort zusätzlich eine Geeignetheitsbestätigung.
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Geldspielgeräten, Warenspiel oder Unterhaltungsspielgeräten dient.
Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig auch eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. In einigen Fällen brauchen Sie von dort ebenfalls eine Erlaubnis. War der Betrieb zum Beispiel vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Spielhalle betrieben werden, benötigen Sie eine Genehmigung für die Nutzungsänderung.
Die baurechtliche Zustimmung wird seitens der Fachdienste 32 (Fachdienste Sicherheit und Ordnung) direkt bei der Bauaufsicht angefordert. Um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, empfiehlt es sich dennoch, die baurechtlichen Fragen vorher zu klären.
Spielhallenerlaubnis
Spielhallenerlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung
Die Spielhallenerlaubnis können Sie erhalten, wenn folgende Unterlagen vorliegen:
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag,
- Personalausweis oder Reisepass,
- Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" - Belegart O (nicht älter als drei Monate),
- Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" Belegart O (nicht älter als drei Monate),
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht),
- Auskunft vom Insolvenzgericht,
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres Finanzamtes,
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (bei juristischen Personen),
- Lageplan (dreifache Ausfertigung),
- Grundrisszeichnung aller Betriebsräume im Maßstab 1:100 (dreifache Ausfertigung) mit Kennzeichnung der Standorte der Geldspielgeräte,
- Kopie des Pacht- oder Kaufvertrages,
- Nutzflächenberechnung aller Betriebsräume (dreifache Ausfertigung) und
- die baurechtliche Zustimmung.
Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gemäß § 14 GewO bei der Gewerbemeldestelle anzumelden.
Verwaltungsgebühren:
150,00 € bis 3.000,00 € je nach Anzahl der Spielgeräte
Spielhallenerlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 GlüÄndStV und § 16 AG GlüStV NRW
Die Spielhallenerlaubnis können Sie erhalten, wenn folgende Unterlagen vorliegen:
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag,
- Personalausweis oder Reisepass,
- Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" - Belegart O (nicht älter als drei Monate),
- Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" Belegart O (nicht älter als drei Monate),
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht),
- Auskunft vom Insolvenzgericht,
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres Finanzamtes,
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (bei juristischen Personen),
- Lageplan (dreifache Ausfertigung),
- Grundrisszeichnung aller Betriebsräume im Maßstab 1:100 (dreifache Ausfertigung) mit Kennzeichnung der Standorte der Geldspielgeräte,
- Kopie des Pacht- oder Kaufvertrages,
- Pläne der Gestaltung der Gebäudefassaden (Werbung),
- Sozialkonzept gemäß § 6 Glücksspielstaatsvertrag,
- Nutzflächenberechnung aller Betriebsräume (dreifache Ausfertigung) und
- die baurechtliche Zustimmung.
Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gemäß § 14 GewO bei der Gewerbemeldestelle anzumelden.
Die Erlaubnis darf nur befristet erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf zurzeit fünf Jahre nicht überschreiten.
Verwaltungsgebühren:
Die Gebührenregelung steht noch aus.
Aufstellererlaubnis
Nach § 33c GewO benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen wollen, die Spielgeräte mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Spielgeräte die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geld- und Warenspielgeräte).
Die Aufstellerlaubnis müssen Sie in der Gemeinde, in der Sie wohnen, beantragen.
Die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten erhalten Sie, wenn
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag,
- Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" - Belegart O (nicht älter als drei Monate),
- Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" Belegart O (nicht älter als drei Monate),
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres Finanzamtes,
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht),
- Auskunft vom Insolvenzgericht,
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (juristische Personen),
- Unterrichtungsnachweis der IHK über den Spieler- und Jugendschutz (ab dem 01.09.2013)
- und ein Sozialkonzept (ab dem 01.09.2013) vorliegen.
Wenn Sie Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte aufstellen wollen, benötigen Sie zusätzlich für jeden Aufstellort (zum Beispiel jede Gaststätte) vorher eine Geeignetheitsbestätigung.
Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gemäß § 14 GewO bei der Gewerbemeldestelle anzumelden.
Verwaltungsgebühren:
100,00 € bis 1.800, 00 € je nach Betriebsmerkmal gestaffelt
(z.B. Aufsteller nur in der eigenen Gaststätte, Aufsteller in mehreren Betrieb und Spielhallen und ähnliches)
Geeignetheitsbestätigung
Auch wenn Sie eine Aufstellerlaubnis für Spielgeräte haben, dürfen Sie nur an bestimmten Orten Geldspielgeräte aufstellen. Sie benötigen für die Orte eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO.
Geldspielgeräte dürfen aufgestellt werden in:
- Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften,
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher (beispielsweise nicht in Betrieben, in den verbotswidrig Sportwetten angeboten werden oder in Internetcafes).
Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
- Trinkhallen, Speisewirtschaften, Milchstuben oder
- Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen (zum Beispiel Vereinsheim), Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen, Jugendherbergen befinden oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die in ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen (zum Beispiel Jugendheimen) besucht werden.
Benötigte Unterlagen
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag „Geeignetheit Aufstellort nach § 33c Absatz 3 GewO“
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Unterrichtungsnachweis der IHK über den Spieler- und Jugendschutz für die Angestellten (ab dem 01.09.2013)
Verwaltungsgebühren:
30,00 € bis 100,00 € für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 der Spielverordnung (Gaststätten und Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher)
50,00 € bis 600,00 € für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 der Spielverordnung (Spielhallen)
Preis / Kosten
Spielhallenerlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung:
150,00 € bis 3.000,00 € je nach Anzahl der Spielgeräte
Spielhallenerlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüÄndStV und § 16 AG GlüStV NRW:
Die Gebührenregelung steht noch aus.
Aufstellererlaubnis:
100,00 € bis 1.800,00 € je nach Betriebsmerkmal gestaffelt
(z.B. Aufsteller nur in der eigenen Gaststätte, Aufsteller in mehreren Betrieb und Spielhallen und ähnliches)
Geeignetheitsbestätigung:
30,00 € bis 100,00 € für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 der Spielverordnung (Gaststätten und Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher)
50,00 € bis 600,00 € für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 der Spielverordnung (Spielhallen)