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Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Der EU-einheitliche blaue Parkausweis kann bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkmal aG auf dem Schwerbehindertenausweis) oder bei Blindheit (Merkmal Bl) ausgestellt werden. Zur Beantragung sind eine beidseitige Kopie des gültigen Schwerbehindertenausweises sowie ein aktuelles Passfoto einzureichen.

In bestimmten Einzelfällen können auch andere Schwerbehinderte eine Parkerleichterung erhalten

  • Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) oder Blinde (Bl)
    (Ausnahmegenehmigung und hellblauer EU-einheitlicher Parkausweis)
    Voraussetzungen:
  • Vermerke „aG" und / oder „Bl" im Schwerbehindertenausweis

  • Menschen mit beidseitiger Amelie und / oder Phokomelie bzw. mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (Ausnahmegenehmigung und hellblauer EU-einheitlicher Parkausweis)
    Voraussetzungen:
  • beidseitige Amelie und/oder Phokomelie oder
  • eine vergleichbare Funktionseinschränkung (völliger Funktionsverlust der Arme inklusive der Schulter- und Ellenbogengelenke)
    Ob die Voraussetzungen vorliegen, wird die Straßenverkehrsbehörde durch den Fachdienst 56, "Hilfen in besonderen Lebenslagen" prüfen lassen.

  • Besondere Gruppen behinderter Menschen (NRW bzw. bundesweit einheitliche Regelung)
    (Ausnahmegenehmigung und orangener bundesweit einheitlicher Parkausweis)
    Voraussetzungen:
  • Merkzeichen G bzw. G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken); oder
  • Merkzeichen G bzw. G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane; oder
  • Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit hierfür einem GdB von wenigstens 60; oder
  • künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, und hierfür ein GdB von wenigstens 70
  • Kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von maximal 139 cm (bitte auch eine Kopie des Personalausweises mit Angabe der Körpergröße beifügen)

Die Voraussetzung werden anhand Ihrer Schwerbehindertenakte geprüft. Dazu wird der Antrag an den Kreis Wesel weitergeleitet.

Nach Entscheidung werden Sie von uns informiert. Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt aber nicht auf den für Schwerbehinderte reservierten Parkplätzen, die durch ein Schild mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet sind, zu parken.

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