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Hundeanmeldung/ Hundeabmeldung (Landeshundegesetz NRW)

Am 18.12.2002 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – Landeshundegesetz NRW) beschlossen.

Das Gesetz wurde am 31.12.2002 verkündet und ist seit dem 01.01.2003 in Kraft. Es ersetzt die bisher gültige Landeshundeverordnung (LHV).

Welche Hunde fallen unter das Landeshundegesetz?

Erstmals enthält das neue Gesetz nunmehr auch Bestimmungen für die Halterinnen und Halter aller Hunde, d.h. auch für die kleinen Hunde, die von der bisherigen LHV nicht erfasst waren. Die folgenden Übersichten über die Unterscheidung der vier Kategorien von Hunden und die wesentlichen Bestimmungen für das Halten und Führen von Hunden sollen Ihnen einen kurzen Überblick verschaffen.

Grundsätzlich unterscheidet das Landeshundegesetz zwischen vier Kategorien von Hunden:

Kleine Hunde

Dazu zählen alle Hunde, die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW fallen.

Große Hunde (§ 11 LHundG NRW)

Große Hunde haben eine Widerristhöhe von mehr als 40 cm oder ein Körpergewicht, das 20 kg übersteigt.

Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)

Hierunter fallen Hunde der Rassen

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napolitano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen

Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)

Hierzu zählen Hunde der Rassen

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde

Anmeldung

Alle Hunde müssen bei den Fachdiensten 22, Fachdienste Steuern und Abgaben, angemeldet werden.

Für große Hunde (ab 40 cm Schulterhöhe oder 20 kg Gewicht, § 11 Landeshundegesetz NRW), Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG) und gefährliche Hunde (§ 3 LHundG) gelten zusätzlich besondere Vorschriften. Diese Hunde müssen auch bei den Fachdiensten 32, Fachdienste Sicherheit und Ordnung, angemeldet werden.

Jegliche Änderungen in der Hundehaltung (z.B. Todesfall oder anderweitiger Verbleib des Tieres (Abgabe) sind den Fachdiensten 32, Sicherheit und Ordnung, umgehend mitzuteilen.

Große Hunde

Das Halten großer Hunde gemäß § 11 LHundG NRW, die über 40 cm groß und/ oder 20 Kilogramm schwer sind, ist bei den Fachdiensten 32, Fachdienste Sicherheit und Ordnung, anzuzeigen. Dies gilt ebenfalls für Hunde, die noch nicht ausgewachsen sind, das Stockmaß oder das Gewicht aber erreichen werden.

Für die Anmeldung sind erforderlich:

  • Meldebogen
  • Nachweis über den Bestand einer Hundehaftpflichtversicherung
  • Nachweis über das Vorhandensein eines Mikrochips
  • Sachkundenachweis  

Die Anmeldung kann durch postalische Zusendung des untenstehenden Formulars sowie der weiteren o.g. erforderlichen Nachweise an die Stadt Hamminkeln – Fachdienste 32 Sicherheit und Ordnung, Brüner Straße 9, 46499 Hamminkeln, oder direkt bei den Fachdiensten 32 während der Öffnungszeiten abgegeben werden.

Hunde gemäß § 3 oder § 10 LHundG NRW

Für die Haltung von gefährlichen Hunden gem. § 3 LHundG NRW oder von Hunden besonderer Rasse gemäß § 10 LHundG NRW wird eine Haltererlaubnis benötigt.
Diese muss bei den Fachdiensten 32, Fachdienste Sicherheit und Ordnung, beantragt werden. Für den Erhalt dieser Erlaubnis sind bestimmte Voraussetzungen vom Hundehalter  zu erfüllen:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Haltung des Hundes
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Sachkundenachweis (Veterinäramt)
  • Zuverlässigkeit, Vorlegen eines Führungszeugnisses (nicht älter als drei Monate)
  • ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
  • Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung
  • fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip

Bitte beachten Sie, dass eine Erlaubnis zum Halten eines Hundes gemäß § 3 LHundG NRW nur bei Nachweis eines besonderen privaten Interesses oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der weiteren Haltung, erteilt wird. Es fallen zudem je nach Erlaubnis entsprechende Kosten an.

Es besteht für beide Kategorien (gemäß § 3 und § 10 LHundG NRW) eine Maulkorb- und Leinenpflicht. In bestimmten Fällen kann eine Befreiung von Leine und/ oder Maulkorb erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist ebenfalls bei den Fachdiensten 32, Fachdienste Sicherheit und Ordnung, zu stellen. Desweiteren dürfen Hunde dieser Kategorie außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.

 

Preis / Kosten

25,- € Gebühr für die Haltungsanzeige eines großen Hundes nach § 11 LHundG NRW

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