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Grabmal
Die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle auf einem der fünf Kommunalfriedhöfe schließt auch das Recht ein, diese mit einem Grabmal / Grabstein zu versehen.
Das Grabmal darf nur vom Steinmetz- und Steinbildhauer betrieben und nach den technischen Richtlinien für das Aufstellen von Grabsteinen verkehrssicher aufgestellt werden. Vor Beginn der Arbeiten ist die Grabmalgenehmigung der Friedhofsverwaltung und vor Beginn der Arbeiten auf der Grabstätte eine Absprache mit dem zuständigen Friedhofsgärtner erforderlich.
Öffnungszeiten:
Rathaus, Zimmer 214
Montag - Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr