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Geeignetheitsbestätigung
Auch wenn Sie eine Aufstellerlaubnis für Spielgeräte haben, dürfen Sie nur an bestimmten Orten Geldspielgeräte aufstellen. Sie benötigen für die Orte eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO.
Geldspielgeräte dürfen aufgestellt werden in:
- Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften,
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher (beispielsweise nicht in Betrieben, in den verbotswidrig Sportwetten angeboten werden oder in Internetcafes).
Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
- Trinkhallen, Speisewirtschaften, Milchstuben oder
- Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen (z.B. Vereinsheim), Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen, Jugendherbergen befinden oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die in ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen (z.B. Jugendheimen) besucht werden.
benötigte Unterlagen
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag "Geeignetheit Aufstellort nach § 33c Absatz 3 GewO"
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Unterrichtungsnachweis der IHK über den Spieler- und Jugendschutz für die Angestellten (ab dem 01.09.2013)
Preis / Kosten
Verwaltungsgebühren:
30,00 € bis 100,00 € für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 der Spielverordnung (Gaststätten und Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher)
50,00 € bis 600,00 € für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 der Spielverordnung (Spielhallen)