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Führerschein
Umtausch gegen neuen EU-Führerschein
In Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie wurden zum 19.01.2013 neue Kartenführerscheine eingeführt. Der neue Kartenführerschein hat eine Gültigkeit von 15 Jahren. Alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine, egal ob grau, rosa oder Karte, müssen bis zum 18.01.2033 in den neuen befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden.
Mit der 13. Änderung der Fahrerlaubnisverordnung wurde die Umtauschpflicht zeitlich so geregelt, dass je nach Geburtsjahr oder Ausstellungsdatum des bisherigen Führerscheines eine Pflicht zum Umtausch teilweise schon deutlich vor dem 18.01.2033 besteht.
Die konkreten Umtauschfristen sind wie folgt geregelt:
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (graue und rosa Führerscheine):
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers/der Fahrerlaubnisinhaberin | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss: |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (Kartenführerscheine):
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18.1.2013 | 19. Januar 2033 |
Bitte beachten Sie, dass Ihre bisherigen rosa, grauen oder unbefristeten Kartenführerscheine nach Ablauf der Umtauschfrist nicht mehr gültig sind und insofern auch nicht mehr genutzt werden können. Hierbei handelt es sich jedoch „nur" um eine Ungültigkeit des Nachweisdokumentes, analog z. B. dem Personalausweis. Es ist insofern mit dem Antrag auf Umtausch oder auch dem späteren Antrag auf Verlängerung nach Ablauf der Befristung keine neue Eignungsprüfung oder Fahrprüfung o.ä. vorgesehen.
Der neue EU-Führerschein kann im Bürgerbüro beantragt werden. Vorzulegen sind der bisherige Führerschein, der gültige Personalausweis und ein neues biometrisches Lichtbild.
Der ausgefüllte Antrag mit den Anlagen wird von hier an den Kreis Wesel, Fachbereich Straßenverkehr zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Sobald der neue EU-Führerschein fertiggestellt ist, werden Sie vom Straßenverkehrsamt schriftlich benachrichtigt. Der Führerschein ist dann dort unter Vorlage des bisherigen Führerscheines abzuholen.
Hinweis: Personen, die die Klasse T beantragen möchten, müssen eine Bescheinigung über die Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft vorlegen (z.B. Bescheinigung der Landwirtschaftskammer).
Preis / Kosten
- 25,30 Euro im Regelfall
- zuzüglich 5,10 Euro, wenn der Führerschein direkt nach Hause geschickt werden soll
Hinweis: Die Bezahlung der Gebühr ist bar oder mit einer EC-Karte möglich (keine Kreditkarte).