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Existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen

Am 1. Januar 2020 erfolgte im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die Trennung von existenzsichernden Leistungen und den Leistungen der Eingliederungshilfe.

Durch die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) gibt es seit dem 1. Januar 2020 keine stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe mehr. Sie heißen zukünftig besondere Wohnformen. Es kommt zu einer Trennung der Fachleistung (Eingliederungshilfe) von der Existenzsicherung.

Zu den existenzsichernden Leistungen zählt der Regelbedarf - Stufe 2, gegebenenfalls ein Mehrbedarf und die Kosten der Unterkunft. Das pauschale Taschengeld und die Kleiderpauschale zur Finanzierung persönlicher Bedürfnisse fallen weg. Neben dem Betrag für die persönlichen Bedürfnisse sind im Regelbedarf auch Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Hausrat etc. berücksichtigt.

Zusätzlich können Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung oder eine Altersvorsorge übernommen werden.

Die Leistungen sind abhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen. Um einen möglichen Anspruch festzustellen, wird zunächst der Bedarf eines jeden Antragstellers berechnet. Der errechnete Betrag stellt den gesetzlich festgesetzten Bedarf dar, der jeder Person zu Verfügung stehen muss. Der Bedarf wird dem vorhandenen Einkommen und Vermögen gegenübergestellt, um feststellen zu können, ob eine finanzielle Unterstützung erforderlich ist.

Für Personen, die in besonderen Wohnformen (Nr.2) leben, gilt eine Obergrenze für Unterkunftsbedarfe nach § 42a Abs. 5 SGB XII.

Zuständigkeit:

Für die Unterstützung zum Lebensunterhalt (SGB XII-Leistungen) für besondere Wohnformen ist das Sozialamt am Wohnort vor Einzug in die Einrichtung/ Wohnform (gewöhnlicher Aufenthalt vor Einzug) zuständig.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
  • Antrag (siehe Downloadbereich)
  • Personalausweis/ Reisepass
  • Nachweis Krankenversicherung
  • Mietbescheinigung des Leistungsanbieters
  • Wohn- und Betreuungsvertrag mit dem Leistungsanbieter
  • Rentenbescheide über alle Rentenleistungen oder Nachweis, dass kein Rentenanspruch besteht, letzte Rentenauskunft
  • Bankverbindung und Kontoauszüge der letzten drei Monate

und sofern vorhanden:

  • Schwerbehindertenausweis
  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate
  • Sparbücher
  • Lebensversicherungspolicen und Policen sonstiger Versicherungen
  • Nachweise über sonstiges Einkommen und Vermögen
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