Inhalt
Erschließungsverträge
Die Erschließung (Herstellung der Straßen und Kanäle) ist nach § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuches Aufgabe der Gemeinde. Durch Vertrag kann die Erschließung auf einen Dritten übertragen werden.
Haben Sie Fragen, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.