Inhalt
Erschließungsbeiträge
Für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (§ 127 Baugesetzbuch) erhebt die Stadt Hamminkeln Erschließungsbeiträge auf der Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung.
Für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (§ 127 Baugesetzbuch) erhebt die Stadt Hamminkeln Erschließungsbeiträge auf der Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung.