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Aufstellererlaubnis
Nach § 33 c GewO benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen wollen, die Spielgeräte mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Spielgeräte die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geld- und Warenspielgeräte).
benötigte Unterlagen
Die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten erhalten Sie, wenn
- ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag,
- ein Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" - Belegart O (nicht älter als drei Monate),
- ein Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" Belegart O (nicht älter als drei Monate),
- eine Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres Finanzamtes,
- ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht),
- eine Auskunft vom Insolvenzgericht,
- ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (juristische Personen),
- ein Unterrichtungsnachweis der IHK über den Spieler- und Jugendschutz (ab dem 01.09.2013)
- und ein Sozialkonzept (ab dem 01.09.2013) vorliegen.
Preis / Kosten
Verwaltungsgebühren:
100,00 € bis 1.800,00 € je nach Betriebsmerkmal gestaffelt
(z.B. Aufsteller nur in der eigenen Gaststätte, Aufsteller in mehreren Betrieben und Spielhallen und ähnliches)
Hinweise
Die Aufstellerlaubnis müssen Sie in der Gemeinde, in der Sie wohnen, beantragen.
Wenn Sie Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte aufstellen wollen, benötigen Sie zusätzlich für jeden Aufstellort (zum Beispiel jede Gaststätte) vorher eine Geeignetheitsbestätigung.
Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gem. § 14 GewO anzumelden