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Anmeldung
Wenn Sie in eine Wohnung einziehen, müssen Sie sich nach § 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes innerhalb zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Eine Abmeldung am vorherigen Wohnort ist nicht mehr erforderlich.
Bitte achten Sie darauf, die vorgeschriebene Frist nicht zu versäumen, da Sie ansonsten ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen.
Für die Anmeldung bringen Sie bitte die Personalausweise, Reisepässe oder Kinderreisepässe (wenn nicht vorhanden: Geburtsurkunde) aller zuziehenden Personen (zur Angabenüberprüfung und Adressenänderung) mit. Zwecks Datenüberprüfung legen Sie auch bitte alle standesamtlichen Urkunden, wie Geburtsurkunde und Eheurkunde vor.
Zusäzlich ist ab dem 01.11.2015 eine Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 BMG bei Anmeldung vorzulegen.
Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber kann jedoch auch der Wohnungseigentümer sein oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten.
Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbescheinigung enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
- die konkrete Anschrift der Wohnung, d.h. nicht nur die Straße sondern auch z.B.: 1. OG, links,
- die Namen der meldepflichtigen Personen.
Der Mietvertrag reicht als Nachweis nicht aus.
Sollten Sie selber keine Zeit haben im Bürgerbüro vorstellig zu werden, füllen Sie bitte die Vollmacht zur Abgabe des Meldescheins sowie den Meldeschein vorab aus und geben diese Formulare unterschrieben mit Ihrem Personalausweis der schriftlich bevollmächtigten Person mit.
benötigte Unterlagen
- Personalausweis und (wenn vorhanden) Reisepass oder Kinderreisepass
- Geburtsurkunde (und Eheurkunde)
- Wohnungsgeberbestätigung