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Abmeldung
Seit dem 01.06.2004 ist eine Abmeldung bei Umzug nicht mehr erforderlich. Es genügt eine Anmeldung am neuen Wohnort. Die Abmeldepflicht besteht nur bei Aufgabe einer Nebenwohnung oder bei einem Wegzug ins Ausland.
Aufgabe der Nebenwohnung:
Die Abmeldung einer Nebenwohnung muss ab dem 01.11.2015 bei der Behörde abgemeldet werden, an der sich der Hauptwohnsitz befindet. Die Abmeldung wird dann an die Behörde des Nebenwohnsitzes elektronisch übermittelt. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, Sie können die Abmeldung auch per Post oder E-Mail an das Bürgerbüro senden.
Wegzug ins Ausland:
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich nach §17 Abs. 2 BMG innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich und erfolgt zum Datum des Auszugs. Bringen Sie hierfür bitte Ihren Personalausweis mit.
benötigte Unterlagen
- Personalausweis