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7.4 Entwässerungssatzung

Entwässerungssatzung

Satzung vom 07. Januar 2004 zur Neufassung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung -

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14 Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254) sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254) und § 10 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz vom 21. Oktober 1969 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW S. 718) hat der Rat der Stadt Hamminkeln am 15.Dezember 2003 folgende Satzung beschlossen


Entwässerungssatzung der Stadt Hamminkeln

vom 07.01.2004

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt betreibt in ihrem Gebiet die Beseitigung des Abwassers als öffentliche Einrichtung. Die Abwasserbeseitigung i.S. dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie die Überwachung der Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage und die Untersuchung von Abwasserproben.

(2) Die öffentliche Abwasseranlage bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Zu dieser Anlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie dem Entwässern von Klärschlamm dienen. Nicht hierzu zählt jedoch die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der jeweils geltenden Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Hamminkeln geregelt ist.

(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bedeuten:

a) Abwasser
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser

b) Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.

c) Trennsystem
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.

d) Schmutzwassersystem:
Im Schmutzwassersystem wird Schmutzwasser gesammelt und fortgeleitet.

e) Öffentliche Abwasseranlage
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.

Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Grundstücksanschlussleitungen.

f) Die Rückstauebene wird auf Oberkante Hochbord festgelegt. Sofern dieser nicht vorhanden ist, gilt die Höhe der Befestigung des öffentlichen Verkehrsraumes vor dem Grundstück.

g) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden gehören auch die Hausanschlussleitungen bis zur Druckstation einschließlich zur öffentlichen Abwasseranlage.

h) Anschlussleitungen
1. Grundstücksanschlussleitung ist der Teil der Anschlussleitung, der den im öffentlichen Straßenraum liegenden Abwasserkanal mit dem regelmäßig an die öffentlichen Straße angrenzenden Grundstück des Anschlussnehmers verbindet und an dessen Grundstücksgrenze endet, d.h., die Strecke vom Anschlussstutzen bis zur Grundstücksgrenze.

2. Hausanschlussleitung
Die gesamte Anschlussleitung vom Anschlussstutzen bis zum Haus einschließlich Grundstücksanschlussleitung.

i) Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Sie gehören - mit Ausnahme der Hausanschlussleitungen in Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt - nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.

j) Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt; die Pumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes.

k) Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.

l) Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstückes, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 18 Abs. 1 gilt entsprechend.

m) Indirekteinleiter
Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt.

n) Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.

§ 3 Anschlussrecht

Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht).

§ 4 Begrenzung des Anschlussrechtes

(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage aus technischen, betrieblichen, topographischen oder ähnlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen erfordert oder besondere Aufwendungen oder Kosten verursacht, kann die Stadt den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.

(3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.

§ 5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser

(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.

(2) Dies gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gem. § 51 a Absatz 2 Satz 1 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1995 (GV NW S. 926) dem Eigentümer des Grundstücks obliegt.

(3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers ausgeschlossen, wenn und soweit der Anschluss des Niederschlagswassers von dem jeweiligen Grundstück bereits auf der Grundlage des § 51 Abs. 2 des bis zum 30. Juni 1995 geltenden Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Juni 1989 (GV NW. S. 384) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV NW S. 39) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 der Entwässerungssatzung der Stadt Hamminkeln vom 14.12.1992 ausgeschlossen war.

(4) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann der Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser (Trennsystem) nachträglich durch Befreiung ausgeschlossen werden bei vor dem 01.01.1996 bebauten Grundstücken, wenn dieser nachweist, dass das Niederschlagswasser entsprechend der Zielsetzung des § 51 a Landeswassergesetz von ihm beseitigt werden kann und durch die Stadt festgestellt wird, dass diese Beseitigung des Niederschlagswassers ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und die dafür erforderlichen Anlagen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.

§ 6 Benutzungsrecht

Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).

§ 7 Begrenzung des Benutzungsrechts

(1) In die öffentliche Abwasseranlage darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht
- die Anlage oder die mit ihrem Betrieb Beschäftigten gefährdet,
- die Klärschlammbehandlung, - beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt wird
- der Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder verteuert
- die Funktion der Abwasseranlage so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.

Diese Beeinträchtigungen können insbesondere ausgehen von
- Stoffen die die Leitung verstopfen können,
- feuergefährlichen, explosiven oder radioaktiven Stoffen
- Abwasser, das schädliche Ausdünstungen verbreitet,
- Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreift oder die biologischen Funktionen schädigt.

(2) Von der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage sind ausgeschlossen:

a) feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den Kanälen führen können, z.B. Schutt, Asche, Glas, Schlacke, Müll, Sand, Kies, Textilien, grobes Papier und Pappe, Kunststoffe, Kunstharze, Latices, Kieselgur, Kalkhydrat, Zement, Mörtel, Abfälle aus Tierhaltungen, Schlachtabfälle, Abfälle aus nahrungsmittelverarbeitenden Betrieben,

b) Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen,

c) flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten oder Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in den Kanälen abgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen, bzw. führen können.

d) gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen (z.B. Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff) freisetzt.

e) feuergefährliche und explosible Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosible Gas- / Luftgemische entstehen können, z.B. Mineralölprodukte, Lösungsmittel, soweit die Grenzwerte nach Abs. 4 überschritten werden,

f) Emulsionen von Mineralölprodukten z.B. von Schneid- und Bohrölen, Bitumen und Teer,

g) Problemstoffe und -chemikalien enthaltendes Abwasser, z.B. solches mit Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, Lösungsmitteln (z.B. Benzin, Farbverdünner), Medikamenten und pharmazeutischen Produkten, Beizmitteln, soweit die Grenzwerte nach Abs. 4 überschritten werden.

h) Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten, soweit nicht thermisch desinfiziert,

i) Abwasser, das an den Abwasseranlagen nachhaltig belästigende Gerüche auftreten lässt,

j) Abwasser und Schlämme aus Grundstückskläranlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung,

k) flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung z.B. Jauche, Gülle, Abwasser aus der Milchproduktion

l) Silagewasser,

m) Grund-, Drain-, Kühl- und Quellwasser

n) radioaktives Abwasser
Beim genehmigungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen ersetzt die Genehmigung nach der Strahlenschutzverordnung die satzungsrechtliche Erlaubnis, wenn sie im Einvernehmen mit der Stadt erteilt wird.

o) farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist.

(3) Der Einbau und Betrieb von Abfallzerkleinerern zur Abschwemmung von festen anorganischen und organischen Stoffen in die Abwasseranlage ist nicht erlaubt.
Abfälle dürfen, auch verdünnt, nicht über die öffentliche Abwasseranlage entsorgt werden.


(4) Abwasser darf grundsätzlich nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte nicht überschritten und folgende Anforderungen jeweils an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage eingehalten werden:
1.1 Temperatur: 35 o Celsius
1.2 pH-Wert: 6,5 - 10,0
1.3 Absetzbare Stoffe (nach 2 Std. Absetzzeit): 10 ml/l
1.4 Kohlenwasserstoffe: 20 mg/l
1.5 Gesamt-Phosphor: 10 mg/l
1.6 Schwerflüchtige lipophile Stoffe: 100 mg/l
1.7 wasserdampfflüchtige Phenole (als C6H5OH): 100 mg/l
1.8 Fluorid: 50 mg/l
1.9 Nitrit-Stickstoff: 5 mg/l
1.10 Sulfate: 600 mg/l
1.11 Ammonium (NH4)- und Ammoniak
(NH3)-Stickstoff 50 mg/l
1.12 Gesamt-Eisen: 10 mg/l
1.13 Aluminium: 10 mg/l
1.14 abfiltrierbare Stoffe: 400 mg/

2. Organische Lösungsmittel
a) mit Wasser mischbar: nur nach Festlegung
max. ihrer Wasserlös-
b) mit Wasser nicht mischbar: lichkeit entsprechend
(im Einzelfall nach
spez. Festlegung)
3. Metalle (gelöst und ungelöst)
a) Chrom-VI 0,1 mg/l
b) Gesamt-Chrom 0,5 mg/l
c) Kupfer 1,0 mg/l
d) Silber 0,1 mg/l
e) Cadmium 0,2 mg/l
f) Nickel 0,5 mg/l
g) Zink 2,0 mg/l
h) Zinn 2,0 mg/l
i) Blei 0,5 mg/l
k) Quecksilber 0,05 mg/l
l) Arsen 0,1 mg/l
m) Kobalt 1,0 mg/l
n) Selen 1,0 mg/l
o) Barium 2,0 mg/l

4. leicht freisetzbares Cyanid 0,2 mg/l

5. freies Chlor 0,5 mg/l

6. Sulfid 1,0 mg/l

7. AOX 1,0 mg/l

8. leichtflüchtige, halogene Kohlenwasserstoffe
berechnet als Chlor 0,5 mg/l

9. spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe, 100,00 mg/l.
(z.B. Natriumsulfit, Eisen-II-Sulfat)

Die Gemeinde behält sich vor, Anforderungen und Grenzwerte auch für Ab-
wasserteilströme festzulegen.

(5) Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.

(6) Zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage oder aus Gründen einer störungsfreien Klärschlammverwertung können für die einzuleitenden Abwasserinhaltsstoffe neben den Grenzwerten nach Abs. 4 auch Schadstofffrachten (Volumenstrom und/oder Konzentration) festgelegt werden.

Die Stadt kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.

(7) Eine Verdünnung des Abwassers zur Einhaltung der Grenzwerte ist unzulässig.

(8) Die Einleitung von gewerblichen und industriellen Abwässern bedarf der Genehmigung der Stadt, wenn die Regelungen in Abs. 1 und 2 die Grenzwerte nach Abs. 4 nur durch eine Vorbehandlung des Abwassers oder andere geeignete Maßnahmen eingehalten werden können. Die Genehmigungen werden nur auf jederzeitigen Widerruf erteilt und können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
.

(9) Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen (z.B. durch Auslaufen von Behältern), ist die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.

(10 ) Der unmittelbare Anschluss von Dampfkesseln und Dampfleitungen ist nicht gestattet.

(11) Sollten Abwasseruntersuchungen (§ 16 ) wiederholt bestätigen, dass die Einleitung des Abwassers unzulässig ist, kann die Stadt den Einbau entsprechender Überwachungs- und Messgeräte auf Kosten des Einleiters verlangen. Die Schreibstreifen dieser Geräte müssen datiert sein und der Stadt jederzeit zur Auswertung zur Verfügung gestellt werden.

(12) Vor Produktionsbeginn hat jeder Betrieb der Stadt seine Produktion zu erläutern und das dabei anfallende Abwasser nach Art und Menge anzugeben. Jede Änderung hinsichtlich der Produktion und des dabei anfallenden Abwassers nach Art und Menge ist der Stadt unaufgefordert anzuzeigen. Um nachträgliche Schwierigkeiten bezüglich der Abnahme des Abwassers auszuschalten und um Fehlinvestitionen zu vermeiden, ist die Anzeige rechtzeitig einzureichen. Die Stadt kann Untersuchungen des Abwassers durch ein anerkanntes Institut verlangen.

(13) Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge (Abs. 12) nicht aus, so behält sich die Stadt vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; das gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, zusätzlich den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.

(14) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erteilen , wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

§ 8 Abscheideanlagen

Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist. Sind Vorrichtungen zur Abscheidung von Kohlenwasserstoffen erforderlich, wird die Entscheidung, ob eine über die Abscheidung von Leichtflüssigkeiten hinausgehende Entfernung von Kohlenwasserstoffen erforderlich ist von der Zusammensetzung des Abwassers abhängig gemacht. In Zweifelsfällen kann die Stadt Untersuchungen des Abwassers durch ein anerkanntes Institut verlangen. Die Entleerung der Abscheider muss in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf der Abwasseranlage nicht zugeführt werden. Der Anschlussnehmer ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine versäumte Entleerung des Abscheiders entsteht. Die Abscheider sind entsprechend der Betriebsanleitung und der Wartungsvorschriften der Herstellerfirma zu betreiben und zu warten. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.

§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).

(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).

(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Abs. 2 Landeswassergesetz bezeichneten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen. Die Stadt kann jedoch auch unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Anschluss des in landwirtschaftlichen Betrieben anfallenden häuslichen Abwassers verlangen.

(4) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3. Darüber hinaus kann die Stadt eine auf der Grundlage des § 51 Absatz 2 des bis zum 30. Juni 1995 geltenden Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Juni 1989 (GV. NW S. 384) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV NW S. 39), in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der Entwässerungssatzung der Stadt vom 14.12.1992 unter Beibehaltung des Anschluss- und Benutzungsrechts ausgesprochene Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang aufrecht erhalten, wenn das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor Ort versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann.

(5) In den nach dem Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuzuführen. In den nach dem Mischsystem entwässerten Bereichen sind Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam der öffentlichen Abwasseranlage zuzuleiten.

(6) In Bereichen die im Schmutzwassersystem entwässert werden, ist der öffentlichen Abwasseranlage Schmutzwasser zuzuleiten.

(7) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlage hergestellt sein, § 11 gilt entsprechend.

(8) Wird die öffentliche Abwasserleitung erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen 4 Wochen anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann, § 11 gilt entsprechend.

(9) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt mitzuteilen. Diese verschließt die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.

§ 10 Ausführung und Unterhaltung von Hausanschlüssen

(1) Jedes anzuschließende Grundstück soll in der Regel einen unterirdischen Anschluss an die öffentliche Abwasserleitung haben, im Gebiet des Trennverfahrens einen Anschluss an die Schmutz- und an die Niederschlagswasserleitung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden sofern dies technisch möglich ist und der Antragsteller der Stadt hierdurch entstehende Kosten übernimmt.. Geeignete Kontrollschächte und Rückstausicherungen sind auf dem Grundstück in unmittelbarer Nähe der kanalzugewandten Grundstücksgrenze einzubauen.

(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.

(3) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasserleitung, so kann die Stadt von dem Anschlussnehmer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen.

(4) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind im Grundbuch oder durch Baulast abzusichern.

(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zu den Kontrollschächten sowie die Lage und Ausführung der Kontrollschächte bestimmt die Stadt.

(6) Im Rahmen der satzungsgemäßen Benutzung des Hausanschlusses führt die Stadt die Herstellung, Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung auf ihre Kosten durch. Gleiches gilt für die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungsdauer.

(7) Sofern ein Kontrollschacht nicht vorhanden ist, ist er unverzüglich auf Kosten des Anschlussnehmers einzubauen.

(8) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, sollen Anlagen für einen späteren Anschluss vorbereitet werden.

§ 11 Zustimmungsverfahren

Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten unter Vorlage der notwendigen Unterlagen zu beantragen.

§ 12 Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen

Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 45 Absätze 5 und 6 der Bauordnung für das Land NRW vom 07.03.1995 (BauO NW) (GV NW S. 21).

§13 Indirekteinleiterkataster

(1) Die Stadt führt ein Kataster über Indirekteinleitungen in die öffentliche Abwasseranlage, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.

(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Abs. 1 sind der Stadt mit dem Antrag nach § 11, bei bestehenden Anschlüssen binnen 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung, die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Auf Anforderung der Stadt hat der Einleiter Auskünfte über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und ggf. die Vorbehandlung von Abwasser zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen im Sinne des § 59 LWG handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde.

§ 14 Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze

(1) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, so kann sie in Anwendung des § 1 Abs. 3 bestimmen, dass Teile des Druckentwässerungsnetzes auf dem anzuschließenden Grundstück zu liegen haben. In diesen Fällen ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, entschädigungsfrei zu dulden dass die Stadt auf seinem Grundstück eine für die Entwässerung ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung installiert, betreibt, unterhält und ggf. erneuert (§ 10 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz NW)

(2) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der Druckentwässerungsanlage trifft die Stadt. Die Druckpumpe und die Druckleitung dürfen nicht überbaut werden. Die Stadt ist berechtigt, die Druckpumpe auf ihre Kosten, gegebenenfalls über einen Zwischenzähler, an das häusliche Stromnetz auf dem angeschlossenen Grundstück anzuschließen.

(3) Die Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung werden nach ihrer Fertigstellung ohne besonderen Widmungsakt Bestandteile der öffentlichen Abwasseranlage.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für private Druckleitungen mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen.

§ 15 Anzeige- und Auskunftspflicht, Zutritt, Überwachung

(1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, der Stadt auf Verlangen alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
.
(2) Reinigungsöffnungen, Kontrollschächte und Rückstausicherungen müssen jederzeit
zugänglich sein.

(3) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten.

(4) Die Verpflichteten haben die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

a) der Betrieb ihrer Grundstücksentwässerungseinrichtungen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückgehen können (z.B. Verstopfung von Abwasserleitungen),

b) Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen.

c) sich Art oder Menge des anfallenden Abwasser erheblich ändert,

d) sich die der Mitteilung nach § 13 Abs. 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern

e) für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes
entfallen.

§ 16 Abwasseruntersuchungen

(1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.

(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt, anderenfalls die Stadt.

§ 17 Haftung

(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften der Stadt für alle Schäden und Nachteile, die ihr infolge des mangelnden Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.. Wer unter Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen eine Erhöhung der Abwasserabgabe verursacht, hat der Stadt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

(3) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.

§ 18 Berechtigte und Verpflichtete

(1) Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden der berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser einzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 7 entspricht,
b) entgegen § 8 Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht vorschriftsmäßig entsorgt,
c) entgegen § 7 Abs. 12 Nachweise nicht erbringt,
d) entgegen § 9 Abs. 1 oder Abs. 7 sein Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig anschließt,
e) entgegen § 9 Abs. 2 Abwasser nicht einleitet,
f) entgegen § 9 Abs. 9 den Abbruch eines Gebäudes nicht rechtzeitig mitteilt,
g) entgegen § 10 Abs. 1 Kontrollschächte und Rückstausicherungen nicht einbaut,
h) entgegen § 11 die Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.
i) entgegen § 13 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 Auskünfte nicht oder nicht fristgerecht erteilt
j) entgegen § 15 Abs. 2 die genannten Einrichtungen nicht zugänglich hält
k) entgegen § 15 Abs. 3 den Zutritt nicht gewährt,
l) entgegen § 15 Abs. 4 die Gemeinde nicht benachrichtigt,

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt

(3) die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung der Stadt Hamminkeln vom 14.12.1992 außer Kraft.

 

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