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7.3 Gebührensatzung für die Abfallentsorgung
Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Hamminkeln vom 16. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 08. Dezember 2023
§ 1 Abfallentsorgungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung sowie sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen der Stadt Hamminkeln erhebt die Stadt Hamminkeln zur Deckung der Kosten Abfallentsorgungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hamminkeln.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des nach Maßgabe der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hamminkeln an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Die nach dieser Satzung entstehenden Gebühren sind grundstücksbezogen und ruhen nach § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 3 Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag der erstmaligen Bereitstellung der Abfallgefäße für den Restabfall durch die Stadt auf dem Grundstück folgt. Sie endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Anfahren des Grundstückes zum Zweck der Leerung dieser Gefäße eingestellt wird und die Abfallgefäße vom Anschlussgrundstück entfernt werden.
(2) Die Gebührenpflichtigen sind berechtigt, einmal während eines Kalenderjahres entweder die Auslieferung zusätzlicher oder die Rückgabe nicht mehr benötigter Abfall- und Wertstoffgefäße bei der Stadtverwaltung Hamminkeln schriftlich zu beantragen. Bei Änderungen der Anzahl oder der Art der Abfall- und Wertstoffgefäße entsteht bzw. endet die Gebührenpflicht für die Gefäßgebühren zum Ersten des Monats, der auf den Tag der Auslieferung oder der Rückgabe der Gefäße folgt.
(3) Die Gewichtsgebühr wird ab der ersten Leerung der Gefäße erhoben.
(4) Beim Wechsel des Eigentums an dem angeschlossenen Grundstück erlischt die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers mit dem 1. des auf den Eigentumswechsel (Eintragung im Grundbuch) folgenden Monats. Gleichzeitig beginnt die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers.
(5) Ein Wechsel des Eigentums ist der Stadt vom bisherigen und vom neuen Eigentümer innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eigentumsübergang schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Kopie der Mitteilung des Amtsgerichtes über den Eigentumswechsel beizufügen. Die Gebührenpflicht des bisherigen Gebührenpflichtigen endet zum 1. des auf die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch folgenden Monats. Wird der Eigentumswechsel nach Ablauf der vorgenannten Frist angezeigt, endet die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers mit dem 1. des Monats, der dem Eingang der Mitteilung über den Eigentumswechsel bei der Stadt folgt. Zeigen der bisherige oder der neue Gebührenpflichtige den Wechsel nicht an, so endet die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers zum Ende des Monats, in dem der Stadt die Rechtsänderung bekannt wird.
§ 4 Gebührenmaßstab
Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung ist
a) die Art und die Anzahl der für das angeschlossene Grundstück bereitgestellten Abfall- und Wertstoffgefäße im Erhebungszeitraum (Gefäßgebühr),
b) das Gesamtgewicht des Restabfalls im Erhebungszeitraum (Gewichtsgebühr) und
c) die Anzahl der Anforderungen für die Abholung von Sperrgut, Elektronik- und Metallschrott und Haushaltskühlgeräten.
§ 4a Freimengen
(1) Für Kleinkinder von der Geburt bis zum vollendeten 3,5. Lebensjahr werden auf Antrag 432 kg pro Jahr für die ersten beiden Jahre und 432 kg pro 1,5 Jahre für die darauffolgenden 18 Monate pro Kind abgezogen. Besucht das Kind eine Kindertagesstätte, werden davon in Abhängigkeit von der Betreuungszeit folgende Gewichtsmengen der Kindertagesstätte zugerechnet:
- 25 Wochenstunden 60 kg
- 35 Wochenstunden 84 kg
- 45 Wochenstunden 108 kg
(2) Für Inkontinenzwindeln werden auf Antrag und mit ärztlicher Bestätigung der Notwendigkeit 432 kg pro Person pro Jahr vom Gesamtgewicht abgezogen.
(3) Die Anträge auf Anrechnung der Freimengen sind bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres zu stellen.
Für die Zurechnung von Gewichtsmengen zu Kindertagesstätten ist von den Kindertagestätten bis spätestens zum 31.12. des Kalenderjahres eine Liste aller betroffenen Kinder mit Angabe der Betreuungszeiten einzureichen.
Nach Ablauf dieser Termine findet eine Berücksichtigung der Freimengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist).
(4) Bei Zuzug, Wegzug und sonstigen Veränderungen beginnt die Anrechnung der entsprechenden Freikilomengen mit dem 1. des auf die Veränderung folgenden Monats bzw. endet mit dem 1. des Folgemonats.
§ 5 Gebührensätze
(1) Die Gebührensätze betragen
a) Gebühr für ein 120 l Restabfallgefäß
(inklusive 48 kg Restabfall) 110,57 €
b) Gebühr für ein 240 l Restabfallgefäß
(inklusive 96 kg Restabfall) 130,73 €
c) Gebühr für ein 1.100 l Restabfallgefäß
(inklusive 444 kg Restabfall) 276,89 €
d) Gewichtsgebühr für ein Kilogramm Restabfall 0,42 €
e) Gebühr für ein 240 l Altpapiergefäß 0,00 €
f) Gebühr für ein 1.100 l Altpapiergefäß 0,00 €
(2) Für die Anforderung der Abfuhr von Sperrgut, Elektronik- und Metallschrott sowie von Haushaltskühlgeräten wird - unabhängig von der Art und der Menge der vorgenannten abzufahrenden Abfälle - je Anforderung eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Erhebungszeitraum für die Gefäßgebühr und für die Gewichtsgebühr ist das jeweilige Kalenderjahr (1.1. - 31.12.). Die Gebührenpflicht für den Erhebungszeitraum entsteht für die Gefäßgebühr mit Beginn des Kalenderjahres und für die Gewichtsgebühr mit Ablauf des Kalenderjahres. Endet die Gebührenpflicht nach § 3 vor Ablauf des Kalenderjahres, so entsteht die Gewichtsgebühr mit dem Ende der Gebührenpflicht. Bei der Auslieferung oder Rücknahme von Abfall- und Wertstoffgefäßen während des Kalenderjahres wird die Gefäßgebühr zum Ersten des Monats, der auf den Tag der Auslieferung oder der Rücknahme der Gefäße folgt, angepasst.
(2) Die Gebührenpflichtigen werden durch Heranziehungsbescheid veranlagt. Die Gefäßgebühr und die Vorausleistung auf die Gewichtsgebühr (§ 7) ist zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die §§ 28 und 31 des Grundsteuergesetzes gelten entsprechend.
(3) Die Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Sperrgutabfuhr, der Elektronik- und Metallschrottabfuhr sowie der Abfuhr von Haushaltskühlgeräten werden durch Gebührenmarken erhoben. Die Anforderungskarten sind dazu mit den entsprechenden Gebührenmarken zu versehen. Die Gebühren sind bei Eingang der Abfuhranforderung bei der Stadt fällig.
§ 7 Vorausleistungen
(1) Die Stadt erhebt eine angemessene Vorausleistung auf die am Ende des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gewichtsgebühr. Die Vorausleistung wird zu Beginn des jeweiligen Erhebungszeitraumes festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist die Menge des im Vorjahr entsorgten Restabfalls.
(2) Bei erstmaligem Anschluss eines Grundstückes an die Abfallentsorgung nach Beginn des Erhebungszeitraumes beginnt die Pflicht zur Zahlung einer Vorausleistung auf die Gewichtsgebühr mit dem 1. des auf den Anschluss des Grundstücks folgenden Monats. Die Vorausleistung wird auf der Basis der durchschnittlich im Vorjahr entsorgten Restabfallmenge aller Gebührenpflichtigen gestaffelt nach der Gefäßgröße anteilig nach Monaten berechnet und festgesetzt.
§ 8 Auskunftspflicht, Kontrolle, Schätzung
(1) Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt alle zur Feststellung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Stadt ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Gebühren gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.
(3) Sofern der Stadt die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend gemacht werden, kann die Stadt die Gebührenveranlagung aufgrund einer Schätzung durchführen.
(4) Die Stadt ist berechtigt, das Gewicht des Abfalls in den Restabfallgefäßen nach einer Entleerung zu schätzen, wenn es aus technischen Gründen nicht möglich war, das Gewicht exakt zu ermitteln. Diese Schätzung ist bei der Berechnung der Jahresgewichtsmenge zu berücksichtigen. Grundlage der Schätzung ist ein pauschales Abfallgewicht, das sich aus dem durchschnittlichen im Bemessungszeitraum für das jeweilige Gefäß ermittelten Gewicht ergibt.