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6.3 Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer

Satzung der Stadt Hamminkeln über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer vom 2. Dezember 2016 zuletzt geändert durch Satzung vom 08. Dezember 2023

 

§ 1 Wasserverbände

(1)   Im Gebiet der Stadt Hamminkeln obliegt überwiegend den nachstehend aufgeführten Wasserverbänden gem. § 63 des Landeswassergesetzes NRW die Aufgabe der Gewässerunterhaltung für die Gewässer zweiter Ordnung:

a)  Wasser- und Bodenverband Obere Issel

b)  Wasser- und Bodenverband Raesfelder Isselverband

c)  Wasser- und Bodenverband Mittlere Issel

d)  Wasser- und Bodenverband Untere Issel Nord

e)  Wasser- und Bodenverband Untere Issel Süd

f)   Wasser- und Bodenverband Mengering-Rümping-Honselbach

(2)   Die gebietliche Ausdehnung der Einzelverbände ergibt sich aus den jeweiligen Verbandssatzungen. Die Verbandsgrenzen sind in einer Stadtkarte im Maßstab 1 : 20.000 (Stand: November 2016), die Bestandteil dieser Satzung ist, eingetragen.

§ 2 Umlage des Unterhaltungsaufwandes

(1)   Die Stadt legt den umlagefähigen Aufwand im Sinne des § 64 Landeswassergesetz NRW als Gebühren gemäß den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes NRW auf die nach § 64 Abs. 1 Ziffer 2 des Landeswassergesetzes NRW Pflichtigen ihres Stadtgebietes um.

(2)   Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.).

§ 3 Gebührenpflichtige

(1)   Gebührenpflichtig für den in § 2 genannten Unterhaltungsaufwand sind die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet gem. § 64 Abs. 1 Ziffer 2 des Landeswassergesetzes. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Die nach dieser Satzung entstehenden Gebühren sind grundstücksbezogen und ruhen nach § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(2)   Ein Wechsel des Eigentums ist der Stadt vom bisherigen und vom neuen Eigentümer innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eigentumsübergang schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Kopie der Mitteilung des Amtsgerichtes über den Eigentumswechsel beizufügen. Die Gebührenpflicht des bisherigen Gebührenpflichtigen endet zum 1. des auf die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch folgenden Monats. Wird der Eigentumswechsel nach Ablauf der vorgenannten Frist angezeigt, endet die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers mit dem 1. des Monats, der dem Eingang der Mitteilung über den Eigentumswechsel bei der Stadt folgt. Zeigen der bisherige oder der neue Gebührenpflichtige den Wechsel nicht an, so endet die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers zum Ende des Monats, in dem der Stadt die Rechtsänderung bekannt wird.

(3)  Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Hamminkeln das Grundstück betreten, um die Berechnungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Selbsterklärung der Flächenanteile hinsichtlich der Flächenarten (Mitwirkungspflicht). Kommt der Gebührenschuldner seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Gebührenschuldners vor, werden die einzelnen Flächenanteile von der Stadt geschätzt.

§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührensätze

(1)  Der in § 2 genannte Unterhaltungsaufwand der einzelnen Verbände wird jeweils auf die Gebührenpflichtigen gem. § 3 Abs. 1 umgelegt.

(2)  Gebührenmaßstab ist der Quadratmeter Grundstücksfläche. Die Eigentümer der befestigten Flächen tragen 90 Prozent und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten.

(3)  Jede Veränderung der Größe der befestigten und der übrigen Grundstücksflächen ist von den Gebührenpflichtigen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung der Stadt anzuzeigen.

(4)  Die jährliche Gebühr beträgt:

      a)  Wasser- und Bodenverband Obere Issel

           -  für befestigte Flächen                                                                               0,067364 €/m²

           -  für übrige Flächen                                                                                    0,000335 €/m²

      b)  Wasser- und Bodenverband Raesfelder Isselverband

           -  für befestigte Flächen                                                                               0,105195 €/m²

           -  für übrige Flächen                                                                                    0,000340 €/m²

      c)  Wasser- und Bodenverband Mittlere Issel

           -  für befestigte Flächen                                                                               0,042121 €/m²

           -  für übrige Flächen                                                                                    0,000344 €/m²

      d)  Wasser- und Bodenverband Untere Issel Nord

           -  für befestigte Flächen                                                                               0,056519 €/m²

           -  für übrige Flächen                                                                                    0,000497 €/m²

      e)  Wasser- und Bodenverband Untere Issel Süd

           -  für befestigte Flächen                                                                               0,056555 €/m²

           -  für übrige Flächen                                                                                    0,000353 €/m²

      f)  Wasser- und Bodenverband Mengering-Rümping-Honselbach

           -  für befestigte Flächen                                                                               0,152945 €/m²

           -  für übrige Flächen                                                                                    0,000264 €/m²

 

§ 5 Festsetzung und Fälligkeit

(1)   Die Gebührenpflichtigen werden durch Heranziehungsbescheid veranlagt.

(2)  Die Gebühr ist zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. Au­gust und 15. November fällig. Die §§ 28 und 31 des Grundsteuergesetzes gelten entsprechend.

§ 6 Inkrafttreten

 

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