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3.1 Ordnungsbehördliche Verordnung Straßen und Anlagenordnung

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hamminkeln vom 22.10.2015

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1)  Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.

(2)  Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen

1.   Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern;

2.   Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Telekommunikationseinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;

3.   Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.

§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht

(1)  Auf Verkehrsflächen und in Anlagen haben sich alle so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.

(2)  Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig.

§ 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

(1)  Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.

(2)  In den Anlagen und auf Verkehrsflächen ist es insbesondere untersagt,

1.    unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern;

2.    unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;

3.    zu lagern und zu übernachten;

4.    in aufdringlicher Weise zu betteln, mittels unmittelbarem Einwirken durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, bedrängendem Verfolgen oder unter Beteiligung von Kindern;

5.    die Notdurft zu verrichten;

6.    in betrunkenem Zustand mit erkennbaren Ausfallerscheinungen und/oder zur Abhaltung von Trinkgelagen zu verweilen;

7.    offene Feuerstellen anzulegen;

8.    Veranstaltungen durchzuführen und/oder gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, falls hierfür keine ordnungsbehördliche Erlaubnis erteilt wurde;

9.    insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;

10. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden;

11. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;

12. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen;

13. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben.

§ 4 Tiere

(1)  Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und bei Dunkelheit sind Hunde an der Leine zu führen. Der Landschaftsplan Hamminkeln in seiner aktuellen Fassung ist zu beachten. Hunde dürfen ohne Aufsicht nicht herumlaufen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes.

(2)  Auf Spielplätzen aller Art dürfen Tiere, ausgenommen Blindenhunde, nicht mitgeführt werden.

(3)  Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

(4)  Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden.

§ 5 Verunreinigungsverbot

(1)  Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere

1.    das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;

2.    das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;

3.    das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten;

4.    die Durchführung von Reparaturen an Kraftfahrzeugen, ausgenommen in unabweisbaren Notfällen,

5.    das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren/Basen, säure-/basehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem Ordnungsamt - außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen;

6.  der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden ist.

7. die Beförderung von Fäkalien, Düngemitteln und Klärschlamm, sofern diese nicht in dichten und verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit sie nicht in dieser Form befördert werden können, ist das Beförderungsgut vollständig abzudecken.

(2)  Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss die Person unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 30m die Rückstände einzusammeln.

(3)  Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.

§ 6 Abfallbehälter/Sammelbehälter

(1)  Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.

(2)  Das Einbringen von gewerblichem Recyclingabfall in Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.

(3)  Das Abstellen von Altkleidern, Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Wertstoffsammel- oder Abfallbehältern ist verboten.

(4)  Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen.

(5)  Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufzustellen und erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden. Bereitgestellte Müllgefäße und Sperrgüter dürfen nicht durchsucht, durchwühlt und beschädigt werden. Abfallreste dürfen nicht entnommen werden.

(6)  Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gartenabfälle sind von der bereit stellenden Person unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

(1)  Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.

§ 7 Einfriedungen 

(1)  Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen müssen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemanden behindern oder gefährden.

(2)  Hecken und ähnliche Einfriedungen dürfen nicht in die Verkehrsfläche hineinragen. Bäume, Äste und Zweige müssen über Geh- und Radwegen bis zur Höhe von mindestens 3m mit der Grundstücksgrenze abschließen. Über Fahrbahnen muss eine lichte Höhe von mindestens 4,50m verbleiben. Einzäunungen und Anpflanzungen jeder Art an Straßenkreuzungen, -kurven und –einmündungen sind entweder durchsichtig oder so niedrig zu halten, dass die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.

§ 8 Wohnwagen, Zelte, Verkaufswagen und Anhänger

(1)  Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen ist verboten.

(2)  Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z.B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient.

(3)  Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht zum Verkehr zugelassen, versichert und versteuert sind, dürfen nicht im Straßenraum oder in Anlagen abgestellt werden.

§ 9 Kinderspielplätze

(1)  Kinder- und Jugendspielplätze sind jeweils durch Beschilderung als solche gekennzeichnet. Die aufgestellte Hinweisbeschilderung ist zu beachten.

(2)  Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist.

(3)  Spielplätze, die dem Spiel von Jugendlichen über 14 Jahren gewidmet sind (Jugendspielplätze wie Bolzplätze und Streetballplätze) dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benutzt werden, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist.

(4)  Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskatern sowie Ballspiele jeglicher Art, sind auf den Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind.

(5)  Das Befahren der Kinderspielplätze mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen mit Ausnahme von Spielfahrzeugen, Kinderwagen und Krankenfahrstühlen, ist nicht gestattet.

(6)  Die Benutzung von Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. Jugendspielplätze dürfen nur bis 20 Uhr benutzt werden. Durch die Beschilderung kann eine andere Nutzungszeit zugelassen sein.

(7)  Das Rauchen auf Kinder- und Jugendspielplätzen ist untersagt.

§ 10 Hausnummern

(1)  Jedes Haus ist vom Eigentümer bzw. der Eigentümerin  oder den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden. Ausgenommen sind Bauwerke vorübergehender Art, die keinen Wohn-, Gewerbe- oder ähnlichen Zweck dienen.

(2)  Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand, anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen oder ggf. separat anzubringen.

(3)  Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.

§ 11 Öffentliche Hinweisschilder

(1)  Grundstückseigentümer/innen, Erbbauberechtigte, sonstige dingliche Berechtigte, Nießbraucher/innen und Besitzer/innen müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen, Feuermelder und Sirenen an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonst auf den Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Die betroffene Person ist vorher zu benachrichtigen.

(2)  Es ist untersagt die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.

§ 12 Lagerung von Materialien und Unrat, Schädlingsbekämpfung

(1)   Übel riechende, feuer-, fäulnisgefährdete oder gesundheitsschädliche Materialien und Stoffe dürfen nicht im Freien gelagert oder in einer Weise bearbeitet werden, dass andere gefährdet oder unmittelbar belästigt werden.

(2)   Grundstücke sind vom Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten frei von tierischen Schädlingen zu halten.

§ 13 Erlaubnisse, Ausnahmen

Der/die Bürgermeister/in kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des/der Antragstellers/in die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung;

2.     die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verordnung;

3.     die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gem. § 4 der Verordnung;

4.     das Verunreinigungsverbot gem. § 5 der Verordnung;

5.     das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Müll gem. § 6 der Verordnung;

6.     die Bestimmungen hinsichtlich der Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 7 der Verordnung;

7.   das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufswagen-, Wohnwagen und Zelten,  u.ä. gem. § 8 der Verordnung;

8.   das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinder- und Jugendspielplätzen gem. § 9 der Verordnung;

9.     die Hausnummerierungspflicht gem. § 10 der Verordnung;

10.   die Duldungspflicht gem. § 11 der Verordnung verletzt;

11. die Bestimmungen hinsichtlich der Freihaltung von tierischen Schädlingen und Unrat gem. § 12 der Verordnung

verletzt.

 

(2)  Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 i.d.F. vom 7.7.1986 (BGBl. I S. 977) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

§ 15 Inkrafttreten

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