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2.3 Vergnügungssteuersatzung

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hamminkeln

(Vergnügungssteuersatzung) vom 15. Dezember 2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 08. Dezember 2023

 

 § 1 Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Hamminkeln veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen)

1.  Striptease, Peepshows und Tabledances sowie Darbietungen ähnlicher Art;

2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen -;

3. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;

4. die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten sowie von Personalcomputern, unabhängig von deren Nutzung,

     a)  in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

     b) in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Internetcafés, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten;

5. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen;

6. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 5 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen oder an sonstigen Orten;

7. Sex- und Erotikmessen.

§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind

1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;

2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;

3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 Abgabenordnung verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 12 angegeben worden ist;

4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 4 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

§ 3 Steuerschuldner

(1)   Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 4 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.

(2)   Steuerschuldner ist auch derjenige, der Räume oder Freiflächen für die Veranstaltung zur Verfügung stellt.

(3)   Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung.

§ 4 Veranstaltungen, Darbietungen, Vergnügungen in Clubs

(1)   Für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 und 5 wird die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum bestimmten Räume, unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung. Entsprechendes gilt bei Veranstaltungen im Freien. Toiletten- und Garderobenräume zählen nicht zur Veranstaltungsfläche.

(2)   Die Steuer beträgt für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 und 5 je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 7,00 €.

Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag bis 6.00 Uhr, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zugrunde gelegt.

(3)   Abweichend von § 12 Abs. 1 sind der Stadt Hamminkeln bei regelmäßigen wiederkehrenden Veranstaltungen die Größe der Veranstaltungsfläche und die Anzahl der Veranstaltungstage monatlich bis zum 15. Tag des Folgemonats anzuzeigen.

§ 5 Spielklubs

(1)   Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen im Sinne des § 1 Nr. 3 beträgt die Steuer 8 vom Hundert des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag.

(2)   Der Spielumsatz ist der Stadt Hamminkeln spätestens 7 Werktage nach Ende der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(3)   Die Stadt Hamminkeln kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

§ 6 Apparate mit Gewinnmöglichkeit

Die Steuer für das Benutzen von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 4 beträgt 7 vom Hundert des Spieleinsatzes. Spieleinsatz ist die nach § 13 Nr. 9 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) mit jeder Auslesung eines Geldspielgerätes durch eine Kontrolleinrichtung zu dokumentierende Summe der Einsätze.

§ 7 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

(1)   Steuermaßstab für die entgeltliche Benutzung von Apparaten und Personalcomputern nach § 1 Nr. 4 ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der aufgestellten Apparate. Der Steuersatz beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung

       1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmungen (§ 1 Nr. 4 a) 50,00 €,

       2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 b) 40,00 €.

Bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, beträgt der Steuersatz unabhängig vom Aufstellort je Apparat und angefangenem Kalendermonat 500,00 €.

(2)   Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(3)   Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

§ 8 Prostitution

(1)   Bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 6 beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede/n Prostituierte/n 8,00 € pro Veranstaltungstag.

(2)   Die Anzahl der Veranstaltungstage sind der Stadt Hamminkeln monatlich bis zum 15. Tag des Folgemonats anzuzeigen.

§ 9 Filmvorführungen, Sex- und Erotikmessen

 (1)   Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2 und 7 werden nach der Roheinnahme besteuert. Der Steuersatz beträgt 26 vom Hundert. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter von den Teilnehmern erhobenen Entgelte. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Zum Entgelt gehören auch erhobene Vorverkaufsgebühren. Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben enthalten sind, bleiben sie bei der Steuerberechnung in dem Umfang außer Ansatz, soweit sie üblich und angemessen sind.

(2) Sex- und Erotikmessen unterliegen mit allen hier angebotenen Vergnügungen ausschließlich dem Besteuerungstatbestand des § 1 Nr. 7.

(3)   Die Roheinnahmen sind der Stadt Hamminkeln spätestens 7 Werktage nach Ende der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(4)   Die Stadt Hamminkeln kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

§ 10 Entstehung des Steueranspruchs

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle der Besteuerung nach § 6 mit Beginn des Spiels und im Falle der Besteuerung nach § 7 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 4 genannten Orten.

§ 11 Festsetzung und Fälligkeit

(1)   Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2)   Die Stadt Hamminkeln ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. 

§ 12 Anmeldungs- und Anzeigepflichten

(1)   Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 - 3 und 5 – 7 sind spätestens 2 Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Hamminkeln –- anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorhersehbaren Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2)   Der Halter von Apparaten im Sinne des § 1 Nr. 4 hat innerhalb von 14 Kalendertagen sowohl die Aufstellung als auch die Außerbetriebnahme jedes Apparates bei der Stadt Hamminkeln schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne von § 7 Abs. 3 braucht nicht angezeigt zu werden.

(3)   Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 6 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Hamminkeln eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Spieleinsätzen sind den Steuererklärungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 6 notwendigen Angaben enthalten müssen.

(4)   Zur Anmeldung sind alle in § 3 genannten Personen verpflichtet.

§ 13 Sicherheitsleistung

(1)   Die Stadt Hamminkeln ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.

(2)   Die Sicherheitsleistung wird mit Ablauf von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 14 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag

(1)   Kommt der Veranstaltern seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht nach und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 Abgabenordnung geschätzt.

(2)   Wenn der Steuerschuldner (§ 3) die in dieser Satzung angegebenen Erklärungs- oder Anmeldefristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

§ 15 Steueraufsicht und Mitwirkungspflichten

Sowohl der Veranstalter als auch der Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Hamminkeln zur Feststellung von Steuertatbeständen und zur Nachprüfung von Steuererklärungen jederzeit unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen zu gewähren und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Geschäftsunterlagen, Druckprotokolle und aktuelle Zählwerksausdrucke vorzulegen.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 - in der aktuell geltenden Fassung - handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig

1.  entgegen § 5 Abs. 2 den Spielumsatz nicht oder nicht rechtzeitig erklärt,

2.  entgegen § 9 Abs. 3 die Roheinnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erklärt,

3.  entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Veranstaltungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

4.  entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, nicht umgehend anzeigt,

5. entgegen § 12 Abs. 2 die Apparateaufstellung oder Veränderungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

6. entgegen § 15 den Vertretern der Stadt Hamminkeln den Einlass in die Veranstaltungsräume verwehrt oder die Vorlage der geforderten Unterlagen verweigert.

§ 17 Inkrafttreten

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